Was ist ein Bodendenkmal?

Seit der Novellierung des BayDSchG vom 1.1.2026 sind sämtliche archäologische Befunde und Funde, die mit menschlichen Aktivitäten in einem Zusammenhang stehen, Bodendenkmälern zuzuordnen.

Dies gilt neben archäologischen Befunden (z.B. Gruben, Gräben, Pfostenstellungen, Mauern, etc.) oder Baustrukturen (z.B. Mosaiken, bemalter Putz, etc.) sowie Artefakten aus anorganischen (z.B. Keramik, Metall- und Stein, Glas, Architekturfragmenten, Schlacken, etc.) oder organischen Materialien (z.B. bearbeitete Objekte aus Knochen oder Geweih, Leder, Holz, Textilien, Bernstein, Gagat, etc.), bei denen es sich auch um Oberflächenfunde aus Begehungen handeln kann, ebenso für folgende Fundgruppen, soweit sie im Kontext eines Bodendenkmals stehen:

  • Menschliche Gebeine bzw. Überreste aus Körper- und Brandbestattungen sowie auch einzelne menschliche (un-)verbrannte menschliche Knochen. Der Begriff Gebeine bzw. Überreste umfasst auch alle weiteren organischen Reste, die im Fall von sehr guten Erhaltungsbedingungen von dem Verstorbenen vorhanden sein.
  • Tierische Überreste und Reste, bei denen es sich vor allem um Schlacht- und Speiseabfälle von Haus- (wie z. B. Rind, Schwein, Ziege/Schaf, Hund, etc.) oder Wildtieren sowie Muscheln, Schneckenhäuser etc. handeln kann. Auch vollständig niedergelegte Skelette von Tieren z.B. im Zusammenhang mit einer Bestattung, sind tierische Überreste. Bei sehr guten Erhaltungsbedingungen können davon z.B. auch Fell, Federn, Horn usw. umfasst sein.
  • Organische Überreste und Reste aus Materialien wie z.B. Holz, Holzkohle, Samen, Makroresten, Fasern, Pollen, Sporen, Insekten sowie z.B. Proben mit organischen Resten für makro- und mikroskopische archäobotanische, archäozoologische, klimatologische und chronologische Untersuchungen sowie für die paläogenetische und isotopenanalytische Erforschung.
  • Paläontologische und paläoanatomische Funde (fossile Überreste von Lebewesen), soweit sie im Kontext eines Bodendenkmals stehen.