Schatzregal

Seit 01.07.2023 werden bewegliche Bodendenkmäler oder Teile davon, die herrenlos oder so lange verborgen gewesen sind, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, mit der Entdeckung zum Eigentum des Freistaates Bayern (Art. 9 Abs. 1 BayDSchG).

Sie sind unverzüglich dem Landesamt für Denkmalpflege zu übergeben.

Diejenigen, auf deren Grund und Boden der Fund gemacht wurde, (Grundeigentümer/-innen) und diejenigen, die den Fund gemacht haben, (Entdecker/-innen) haben unter bestimmten Bedingungen einen Anspruch auf eine Geldzahlung des Freistaates Bayern. Diese Geldzahlung heißt „Ausgleich“ für Grundeigentümer/-innen (Art. 9 Abs. 2 BayDSchG) und „Belohnung“ für Entdecker/-innen (Art. 9 Abs. 3 BayDSchG).

Der Anspruch entsteht ggf. 24 Monate nach der Übergabe des Fundes an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege (Art. 9 Abs. 4 BayDSchG). Die ersten Ansprüche können also frühestens im Juli 2025 entstehen.

Informationen dazu, wie der Anspruch geltend gemacht werden kann, erhalten Sie demnächst auf dieser Seite.