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Bewegliche Bodendenkmäler - archäologische Funde

Oberflächen- und Zufallsfunde

Ein Finder ist gesetzlich verpflichtet, Funde aus Begehungen oder zufällig neu entdeckte archäologische Funde dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege (BLfD) oder der Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen (Art. 8 Abs. 1 BayDSchG) und dem BLfD unverzüglich zu übergeben (Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG). Das BLfD empfiehlt, die Meldung und die Übergabe des Fundes / der Funde gleichzeitig durchzuführen.

Ihre Ansprechpersonen für die Anzeige neu entdeckter Bodendenkmäler im BLfD und deren Übergabe finden Sie hier.

© BLfD

Grabungsfunde (aus Ausgrabungen mit denkmalrechtlicher Genehmigung nach Art. 7 BayDSchG)

Sämtliche Funde einer Grabung werden durch die Grabungsfirma nach Abschluss aller Arbeiten unmittelbar an eine der zuständigen Institutionen (s. Anlage) übergeben. In Rahmenvereinbarungen mit Kommunalen Archäologien oder qualifizierten Sammlungen wird individuell geregelt, ob die menschlichen Gebeine und / oder tierischen Reste auch in den jeweiligen kommunalen Depots aufgenommen werden.


Anspruch auf Ausgleich und Belohnung (Art. 9 Abs. 2 und 3 BayDSchG)

Zuständigkeit

Zuständig für die Abwicklung der Ansprüche ist das BLfD (§ 25a ZustV). Die Ermittlung des Verkehrswerts erfolgt durch die Archäologische Staatssammlung (ASM), etwaige Kosten einer Restaurierung und Konservierung ermittelt das BLfD.

Ausgleichsanspruch des Grundstückseigentümers

Der Eigentümer des Grundstücks, auf dem das Bodendenkmal entdeckt wurde, hat gegen den Freistaat Bayern einen Anspruch auf Ausgleich, vgl. Art. 9 Absatz 2 BayDSchG. Für Funde auf der Grundstücksgrenze gilt § 432 BGB (Gesamtgläubiger).

Folgende Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein, vgl. Art. 9 Abs. 2 Satz 3 BayDSchG:

  • Das entdeckte Objekt hat einen Verkehrswert von mindestens 1.000 € (Bagatellgrenze). Bei zusammengesetzten Objekten, wie z. B. Ketten, einem Gürtel mit Beschlägen oder einem Fibelpaar, kommt es auf den Wert des gesamten Kompositums an.
  • Die Entdeckung und/oder die Bergung der beweglichen Bodendenkmäler dürfen nicht unter Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen erfolgt sein. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Bestimmungen des Art. 7 oder Art. 8 BayDSchG nicht eingehalten wurden. Hierbei ist unerheblich, ob die gesetzlichen Bestimmungen durch den Grundstückseigentümer selbst oder einen Dritten als Entdecker des beweglichen Bodendenkmals nicht eingehalten wurden.

Die Höhe des Ausgleichs bemisst sich nach dem Verkehrswert des restaurierten Objekts abzüglich des Aufwands für eine fachgerechte Restaurierung und Konservierung, Art. 9 Abs. 2 Satz 4 BayDSchG, die erforderlich ist, um den Fund in einen dauerhaft lagerfähigen Zustand zu versetzen. Eine Belohnung für den Entdecker ist ebenfalls in Abzug zu bringen, Art. 9 Abs. 2 Satz 5 BayDSchG.

Belohnungsanspruch des Entdeckers

Der Entdecker, der nicht zugleich Grundstückseigentümer ist, hat gegen den Freistaat Bayern einen Anspruch auf Belohnung nach § 971 BGB, vgl. Art. 9 Abs. 3 BayDSchG.

Folgende Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein, vgl. Art. 9 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 3 BayDSchG:

  • Das entdeckte Objekt hat einen Verkehrswert von mindestens 1.000 € (Bagatellgrenze). Bei zusammengesetzten Objekten, wie z.B. Ketten, einem Gürtel mit Beschlägen oder einem Fibelpaar, kommt es auf den Wert des gesamten Kompositums an.
  • Die Entdeckung und/oder Bergung der beweglichen Bodendenkmäler dürfen nicht unter Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen erfolgen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Bestimmungen des Art. 7 oder Art. 8 BayDSchG nicht eingehalten wurden. Hierbei ist unerheblich, ob die gesetzlichen Bestimmungen durch den Grundstückseigentümer selbst oder einen Dritten als Entdecker des beweglichen Bodendenkmals nicht eingehalten wurden.

Für die Wertberechnung im Rahmen des § 971 Abs. 1 Satz 2 gilt gem. Art. 9 Abs. 2 Satz 4 BayDSchG, dass sich die Höhe der Belohnung nach dem Verkehrswert des restaurierten Objekts abzüglich des Aufwands für eine fachgerechte Restaurierung und Konservierung bemisst.

Rechenbeispiel für Ansprüche auf Ausgleich und Belohnung

Fall 1 - Das Objekt ist nicht restaurierungsbedürftig und der Verkehrswert beträgt 1.200 €:

  • Berechnungsbasis: 1.200 € Verkehrswert
  • Entdecker: 5 % von 500 € + 3 % von 700 € (1.200 € - 500 €) = 46 € Belohnung (Art. 9 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 971 Abs. 1 Satz 2 BGB)
  • Grundstückseigentümer: 1.200 € - 46 € = 1.154 € Ausgleich (Art. 9 Abs. 2 Satz 5)

Fall 2 - Das Objekt ist restaurierungsbedürftig (i. H. v. 300 €) und der Verkehrswert des restaurierten Objekts beträgt 1.500 €:

  • Berechnungsbasis: 1.500 € - 300 € Restaurierungskosten = 1.200 € Berechnungswert („Verkehrswert des restaurierten Objekts abzüglich des Aufwands für eine fachgerechte Restaurierung und Konservierung“)
  • Entdecker: 5 % von 500 € + 3 % von 700= 46 € Belohnung (Art. 9 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 971 Abs. 1 Satz 2 BGB)
  • Grundstückseigentümer: 1.200 € - 46 € = 1.154 € Ausgleich (Art. 9 Abs. 2 Satz 5)

Fall 3 - Das Objekt muss restauriert/konserviert werden (i. H. v. 1.000 €); der Verkehrswert des restaurierten Objekts beträgt 500 €:

  • Kein Ausgleich und keine Belohnung, da die Bagatellgrenze unterschritten wird.

Entstehen und Entfallen der Ausgleichs- und Belohnungsansprüche

Der Anspruch auf Ausgleich oder Belohnung entsteht 24 Monate nach der Übergabe an das BLfD bzw. die von diesem zur Annahme ermächtigten Stellen. Das BLfD bzw. die von diesem zur Annahme ermächtigten Stellen informieren den Grundstückseigentümer / Entdecker über Funde, deren Verkehrswert die Grenze von 1.000 € erreicht. Grundstückseigentümer / Entdecker können einen Antrag auf Ausgleich bzw. auf Belohnung über das BayernPortal stellen.

Diese Regelung soll im Interesse der Grundstückseigentümer sicherstellen, dass der Ausgleich für den Eigentumserwerb durch den Freistaat Bayern in einem angemessenen Zeitraum geleistet wird. In der Regel sind denkmalfachliche Vorarbeiten notwendig; u. a. kann die fachliche Ansprache eines Fundobjektes einige Zeit in Anspruch nehmen.

Sofern das Objekt ausnahmsweise an die nach § 984 BGB Berechtigten (Grundstückseigentümer und ggf. Finder) zurückgegeben wird, entfällt ein Anspruch auf Ausgleich oder Belohnung, Art. 9 Abs. 4 Satz 2 BayDSchG. Neben der einvernehmlichen Übergabe des Objektes an die Berechtigten ist die Eigentumsübertragung zu dokumentieren.


Übertragung archäologischer Funde vom Freistaat Bayern auf Gemeinden (Art. 9 Abs. 5 BayDSchG)

© BLfD, Michael Forstner

Zuständig für die unentgeltliche Übertragung ist das BLfD. Die betroffene Gemeinde wird stets durch Abdruck der Grabungserlaubnis nach Art. 7 Abs. 1 BayDSchG durch die Untere Denkmalschutzbehörde (UDB) über die Möglichkeit der Übertragung der Funde in ihr Eigentum sowie über Ausgleichs- und Belohnungsansprüche informiert.

Das BLfD informiert darüber hinaus stets nach Vorlage der Fundliste und im Rahmen der Abwicklung der entstandenen Ausgleichs- und Belohnungsansprüche die Gemeinde über die Möglichkeit, innerhalb von 2 Jahren einen Antrag zur Eigentumsübertragung zu stellen.

Für die Eigentumsübertragung gibt es verschiedene Fallgruppen:

  • Gemeinden ohne eigene Kommunalarchäologie bzw. ohne Kooperation mit kommunalen Archäologien oder regionalen Sammlungen

Die Kriterien für die Anerkennung einer fachgerechten Archivierung und Lagerung wurden von BLfD und den betroffenen staatlichen sowie kommunalen Einrichtungen gemeinsam fachlich abgestimmt, sie sind hier einsehbar.

Die Einlieferung der Funde nach Grabung erfolgt direkt an das BLfD. Die Gemeinde wird über die Möglichkeit zur Übertragung der Funde durch das BLfD spätestens beim Vorliegen der Grabungsdokumentation (inkl. Fundliste) informiert. Die Gemeinde beantragt möglichst innerhalb von 2 Jahren nach einer Information durch das BLfD online (s. Muster Anlage) die Eigentumsübertragung.

Das BLfD hat mit den betroffenen staatlichen sowie kommunalen Einrichtungen gemeinsam eine Liste von Einrichtungen erstellt, bei denen die Voraussetzungen erfüllt sind; soweit die Funde in einer der gelisteten Einrichtungen gelagert werden sollen, ist keine Prüfung der Voraussetzungen (Art. 9 Abs. 5 Satz 1 BayDSchG) erforderlich. Die Liste der Einrichtungen wird regelmäßig aktualisiert und ist hier einsehbar.

Soweit eine Gemeinde ihr Eigentum anderweitig lagern will, prüft BLfD zunächst die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 5 Satz 1 BayDSchG anhand der o. g. Kriterien.

Falls Funde von herausragender landesgeschichtlicher Bedeutung vorliegen, wird in der paritätisch besetzten Archäologischen Kommission Bayern über den Verbleib entschieden. i.d.R. werden diese Funde in der ASM (Sammlungsauftrag) verbleiben.

Die ASM ist in allen musealen Fragen (z. B. Ausleihe) für die Funde, die im Eigentum Freistaat bleiben, zuständig.

Der Antrag ist über das BayernPortal zu stellen.

  • Gemeinden in Kooperation mit Kommunalarchäologien oder regionalen Sammlungen

Die Voraussetzungen für eine fachgerechte Lagerung und Archivierung sind erfüllt, wenn Funde einer Grabung dauerhaft in einer Kommunalarchäologie oder regionalen Sammlung gelagert werden sollen, die als qualifiziert verzeichnet ist. In solchen Fällen überträgt das BLfD dann stets das Eigentum auf Antrag regelmäßig an die Gemeinde, die mit der Kommunalarchäologie oder der regionalen Sammlung eine entsprechende Vereinbarung getroffen hat; die Gemeinde kann dabei das Eigentum an den Funden behalten oder dieses an die Kommunalarchäologie oder regionale Sammlung weiter übertragen. Die Liste der kommunalen Archäologien oder regionalen Sammlungen, welche die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 5 BayDSchG erfüllen, kann hier eingesehen werden und die Vereinbarung zum Verbleib archäologischer Funde (Dauerleihmodell) Gemeinde – Landkreis.

  • Stadtarchäologien

Wenn die Gemeinde eine eigene Kommunalarchäologie – sog. Stadtarchäologie – unterhält, die die Funde dauerhaft aufbewahrt, sind die Voraussetzungen für eine fachgerechte Lagerung und Archivierung erfüllt. Das BLfD überträgt dann das Eigentum in diesen Fällen stets an die Gemeinde. Die Liste der Stadtarchäologien, welche die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 5 BayDSchG erfüllen, kann hier eingesehen werden.

Der Link für die Vereinbarung zum Verbleib archäologischer Funde zwischen Stadt und BLfD liegt hier vor.

  • Regionale Sammlungen

Wenn Funde einer Grabung dauerhaft in einer Regionalen Sammlung (RS) – außerhalb von Stadt- oder Landkreisarchäologien mit einem festgelegten Sammlungsgebiet – gelagert werden, wird das Eigentum vom BLfD stets an die Gemeinde übertragen, die mit der Regionalen Sammlung eine entsprechende Vereinbarung getroffen hat; die Gemeinde kann die Funde unentgeltlich an die Regionale Sammlungen weiter übertragen. Die Liste der regionalen Sammlungen, welche die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 5 BayDSchG erfüllen, kann hier eingesehen werden.

Link zum Antrag auf Eigentumsübertragung für Gemeinden

  • Landkreisarchäologien

Wenn der Landkreis eine eigene Landkreisarchäologie unterhält, die Funde aus dem Landkreisgebiet dauerhaft aufbewahrt, sind die Voraussetzungen für eine fachgerechte Lagerung und Archivierung in aller Regel unmittelbar erfüllt. Das BLfD überträgt das Eigentum auf Antrag stets an die Gemeinde, die mit der Landkreisarchäologie eine entsprechende Vereinbarung getroffen hat; die Gemeinde kann die Funde unentgeltlich an die Landkreisarchäologie weiterübertragen oder dauerhaft als Leihgabe zur Verfügung stellen. Zur Verfahrensvereinfachung werden hierzu Rahmenvereinbarungen zwischen BLfD und Landkreisarchäologien sowie zwischen den Landkreisarchäologien und den teilnehmenden Gemeinden geschlossen.

Die Liste der Landkreisarchäologien kann hier eingesehen werden.

Der Link für die Vereinbarung zum Verbleib archäologischer Funde Landkreis – BLfD liegt hier vor.

  • Fachgerechte und dauerhafte Lagerung von menschlichen Gebeinen und tierischen Überresten

Ein Bodendenkmal besteht in der Regel aus archäologischen Befunden und Funden und häufig auch aus organischen Resten wie menschlichen Gebeinen und tierischen Überresten.

Soweit die menschlichen Gebeine und tierischen Überreste aus allen anfallenden Grabungen im Einzugsbereich einer Gemeinde, Stadtarchäologie, Regionale Sammlung oder Landkreisarchäologie verwahrt werden sollen, wird dies in der jeweiligen Rahmenvereinbarung oder im Bescheid (s.o.) geregelt.

 

Falls Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an: fundeigentum@blfd.bayern.de