Zuschüsse & Steuervergünstigungen
Es liegt im Interesse der Allgemeinheit Denkmäler zu erhalten. Sie bewahren unsere Geschichte, Kultur und Vergangenheit und sind greifbare Zeitzeugen für kommende Generationen.
Um Denkmäler für die Zukunft zu bewahren, sind oft handwerklich besonders anspruchsvolle und damit kostenintensive Maßnahmen notwendig. Der deutsche Staat gewährt Denkmaleigentümern Steuervergünstigungen u. a. nach §§ 7i, 10f, 11b und 10g des Einkommenssteuergesetzes, um das Engagement zur Erhaltung von Denkmälern und bestimmten anderen Kulturgütern zu erleichtern.
Wie Sie steuerliche Begünstigungen für denkmalpflegerische Maßnahmen geltend machen können, erfahren Sie in unserem Leitfaden zum Verfahren für Steuerbescheinigungen zur Vorlage beim Finanzamt.
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege vergibt zudem in begrenztem Umfang direkte Zuschüsse.
Nachstehend haben wir für Sie alle Informationen zu den Themen Steuervergünstigung und Zuschüsse zusammengefasst.
Bitte beachten Sie, dass Sie Anträge auf Steuerbescheinigung und (abhängig von der jeweils zuständigen UDB) auch Zuschussanträge für die Erhaltung und Sicherung von Kunst- und Geschichtsdenkmälern online stellen können. Wir empfehlen und bevorzugen die digitale Antragstellung, weil digitale Anträge einfacher und schneller bearbeitet werden können.
Steuervergünstigungen
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Die Steuervergünstigungen nach §§ 7i, 10f, 11b bzw. 10g EStG haben im Wesentlichen drei Voraussetzungen:
Denkmal- oder Kulturguteigenschaft
Grundlegende Voraussetzung für die steuerliche Vergünstigung ist für Gebäude die Denkmaleigenschaft des Gebäudes (Art. 1 Abs. 2 DSchG). Dies gilt auch für Gebäude oder Nebenanlagen, die selbst kein Denkmal, aber Teil eines geschützten Ensembles (Art. 1 Abs. 3 DSchG) sind. § 10g EStG nennt außerdem einige andere Kulturgüter, deren Erhaltung steuerlich begünstigt sein kann, etwa historisches Mobiliar oder Kunstgegenstände.
Erforderlichkeit
Begünstigt sind bei Baudenkmälern nur Aufwendungen, die für die Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder seine sinnvolle Nutzung erforderlich sind. Bei Gebäuden im Ensemble, die selbst kein Baudenkmal sind, gilt dies nur für die Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes des Ensembles. „Erforderlich“ meint in diesem Zusammenhang, dass die Maßnahmen zur Erhaltung oder für eine sinnvolle Nutzung zwingend notwendig sind.
Abstimmung der Maßnahmen vor ihrem Beginn mit dem Landesamt für Denkmalpflege
Die Maßnahmen müssen hinsichtlich aller denkmalpflegerisch relevanten Aspekte im Einvernehmen mit dem Landesamt durchgeführt werden. Das bedeutet u. a., dass die Maßnahmen vor Beginn ihrer Ausführung mit dem/r zuständigen Gebietsreferent/in des Landesamtes abgestimmt werden. Während umfangreicherer Baumaßnahmen ist eine regelmäßig wiederkehrende Abstimmung eines einvernehmlichen weiteren Vorgehens erforderlich. Fehlt diese Abstimmung, sind die Kosten der Maßnahme nicht steuerlich begünstigt. Das gilt auch, wenn das Ergebnis der Maßnahmen am Ende gut gelungen ist.
Wir haben einen Leitfaden erstellt, wie Sie steuerliche Begünstigungen für denkmalpflegerische Maßnahmen geltend machen können.
Bitte benutzen Sie zur Beantragung einer Bescheinigung (nach den §§ 7i, 10f, 11b bzw. 10g EStG) die hier abrufbaren Antragsformulare. Wir wollen die Antragstellung für Sie in Zukunft komfortabler auch auf digitalem Weg ermöglichen.
Bei den sog. Bescheinigungsrichtlinien handelt es sich um die Verwaltungsvorschriften vom Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Landesentwicklung und Heimat. Diese wurden intensiv mit den Verwaltungsvorschriften der anderen Bundesländern abgestimmt. Sie sind für uns von hoher Verbindlichkeit.
Zuschüsse
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Für die Erhaltung, Sicherung und Restaurierung von Denkmälern können Zuschüsse gewährt werden. Diese kommen Privatpersonen, aber auch kommunalen Gebietskörperschaften oder Kirchen zugute. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht allerdings nicht, die Entscheidung erfolgt vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Höhe der Zuschüsse richtet sich vor allem nach der Bedeutung und Dringlichkeit des Einzelfalls, der Finanzkraft der Eigentümerin bzw. des Eigentümers, nach der Zahl der vorliegenden Anträge und natürlich nach den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln. Zuschüsse brauchen bei zweckgemäßer Verwendung nicht zurückgezahlt zu werden.
Besonders wichtig in diesem Zusammenhang ist:
- Grundlegende Voraussetzung für die Beantragung von Zuschüssen für Instandhaltungsmaßnahmen an Gebäuden ist die Denkmaleigenschaft des Gebäudes (Art. 1 Abs. 2 DSchG)
- Es werden nur die Kosten bezuschusst, die bedingt durch denkmalpflegerische Auflagen den üblichen Erhaltungsaufwand übersteigen.
- Zuschüsse werden nur gewährt, wenn die Maßnahme vorab mit dem Landesamt abgestimmt wurde.
Ein angemessener Eigenanteil des Eigentümers wird vorausgesetzt. Unter diesem wird in der Regel eine Summe von mindestens 10 % der Kosten der Gesamtmaßnahme verstanden.
FAQ's zu den Anträgen und Zuschüssen
Welche Objekte können gefördert werden?
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Förderungsfähig sind grundsätzlich nur Bauwerke und sonstige historische Anlagen, die Baudenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) sind. Im Bayerischen Denkmal-Atlas sind alle Bau- und Bodendenkmäler in Bayern verzeichnet.
Wer kann einen Antrag stellen?
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- Wer Denkmaleigentümer ist, kann einen Antrag stellen: von der Privatperson, über kommunale Gebietskörperschaften bis hin zu Kirchen.
- Bei besonderen historischen Bauten können z. B. engagierte Bürger in Form eines Vereins als Maßnahmeträger auftreten und mit einer entsprechenden Vollmacht in Vertretung des rechtlichen Eigentümers Zuschüsse beantragen.
- Wichtig ist, dass Sie nur dann einen Antrag stellen können, wenn mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde. Sie sollen vor der Antragstellung zwar Angebote einholen, da sie für die Abgabe einer Kostenschätzung erforderlich sind, dürfen aber noch keine Aufträge erteilen.
Welche Maßnahmen können gefördert werden?
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Gefördert werden kann prinzipiell jede Bau- oder Instandsetzungs-, Restaurierungs- oder Erhaltungsmaßnahme, die mit dem Denkmal zusammenhängt und den üblichen Aufwand bei vergleichbaren, nicht denkmalgeschützten Objekten übersteigt. Dies sind z.B. Arbeiten an der Außenhaut des Gebäudes wie Dach oder Fassade oder Maßnahmen an denkmalwerten Teilen des Gebäudeinneren wie z. B. die Restaurierung historischer Treppen, Wandmalereien oder Stuckarbeiten. Die Maßnahmen müssen durch unsere Gebietsreferentinnen und -referenten beraten werden und im Vorfeld abgestimmt sein. Wird das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege nicht intensiv einbezogen oder werden seine Empfehlungen nicht berücksichtigt, können die Maßnahmen nicht bezuschusst werden.
Welche weiteren Finanzierungsmöglichkeiten gibt es?
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Zuschüsse der Denkmalpflege dürfen mit anderen Zuschüssen gleichzeitig in Anspruch genommen werden. Daher ist es zulässig, wenn Sie zugleich Mittel aus anderen Förderprogrammen beantragen.
Ähnlich wie beim Landesamt können so z. B. bei zahlreichen Gemeinden, Landkreisen und Bezirken Zuschüsse beantragt werden. Informationen über das jeweilige Antragsverfahren erhalten Sie direkt beim jeweiligen Fördergeber.
Wichtig ist, dass Sie im Finanzierungsplan des Zuschussantrags an uns die in Aussicht gestellten Zuschüsse anderer Quellen mit angeben, damit die Gesamtbelastung zutreffend beurteilt werden kann.
Für besonders gefährdete Objekte, deren Instandsetzung dem Eigentümer nur schwer zuzumuten ist, kommt auch eine Förderung aus dem Entschädigungsfonds in Frage. Er wird vom Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst verwaltet.
Welche Kosten sind zuschussfähig?
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Die individuelle Höhe des einzelnen Zuschussbetrages hängt ab von den zuschussfähigen Kosten, der Bedeutung des Denkmals und der denkmalpflegerischen Notwendigkeit der Maßnahme.
Zuschussfähig sind diejenigen Kosten, die, bedingt durch denkmalpflegerische Auflagen, den üblichen Erhaltungsaufwand übersteigen. Die individuelle Höhe der zuschussfähigen Kosten legt das Landesamt im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens fest.
Nicht zuschussfähig sind Aufwendungen, die rein nutzungsbedingt sind und auch bei einem Gebäude anfallen würden, das nicht denkmalgeschützt ist. Das sind u.a. Gärten, Gegensprechanlagen, Inneneinrichtung wie z.B. eine Küche oder Taubenabwehr etc.
Bei der Berechnung der zuschussfähigen Kosten wird ebenfalls berücksichtigt, ob Sie als Zuwendungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Vorsteuerabzugsberechtigt sind Sie dann, wenn Sie selbst Umsatzsteuer erheben und an das Finanzamt weiterleiten. Dies kommt vor allem bei Maßnahmen zum Tragen, die auf eine gewerbliche Nutzung des Objekts, etwa als Ferienwohnung, Gaststättenbetrieb, Hofladen, Tagungsstätte o.ä., abzielen.
Wie viele Maßnahmen in Bayern erhalten pro Jahr Zuschüsse?
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Die Anzahl der bewilligten Zuschüsse und die Höhe der ausgezahlten Mittel hängen von der Höhe der für diesen Förderzweck vom Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel ab. Die Haushaltsmittel werden jedes Jahr neu festgelegt. Die zur Verfügung gestellten Mittel werden jährlich voll ausgeschöpft. Im Jahr 2018 konnten 1424 Vorhaben in ganz Bayern bezuschusst werden.
Wann kann mit der Maßnahme begonnen werden? Welche Fristen sind bei der Antragstellung einzuhalten?
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Anträge auf Gewährung von Zuschüssen müssen frühzeitig, vor Beginn der Maßnahme, eingereicht werden, so dass eventuell notwendige Änderungen im Antrag noch besprochen werden können. Konkrete Fristen für die Antragstellung gibt es nicht, allerdings ist der Großteil der im laufenden Jahr verfügbaren Zuschüsse bis zum Sommer vergeben, damit die Zuwendungsempfänger noch ausreichend Zeit haben ihre Maßnahme vor dem Winter umzusetzen.
Wichtig: Aus haushaltsrechtlichen Gründen darf mit der zu fördernden Maßnahme nicht vor Erhalt des Bewilligungsbescheides begonnen werden. Eine Maßnahme gilt dann als bereits begonnen, wenn Leistungs- oder Lieferverträge abgeschlossen worden sind, die sich auf die Maßnahme beziehen. Abgeschlossene und ohne Genehmigung durch das Landesamt bereits begonnene Maßnahmen dürfen nicht mehr gefördert werden.
Es gibt die Möglichkeit bei uns eine Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn, also zum Beginn der Maßnahme vor Bewilligung, zu beantragen. Falls die Maßnahme später bewilligt werden sollte, können dann Ausgaben geltend gemacht werden, die bereits nach dem Auslaufdatum der sog. Zustimmung zum vorzeitigen Maßnamebeginn angefallen sind.
Aus dieser Zustimmung kann keine Förderzusage abgeleitet werden. Bitte wenden Sie sich für nähere Informationen an den/die für Ihre Region zuständige/n Gebietsreferent/in.
Welche Genehmigungen sind für Maßnahmen an Baudenkmälern erforderlich? Wer erteilt sie?
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Bitte wenden Sie sich im ersten Schritt an die Unteren Denkmalschutzbehörden der Landkreise bzw. kreisfreien Städte und großen Kreisstädte. Die Abstimmung mit dem Landesamt erfolgt bei den regelmäßigen Sprechtagen mit den Unteren Denkmalschutzbehörden vor Ort.
Die Untere Denkmalschutzbehörde fällt auch die Entscheidung über die Instandsetzungserlaubnis nach dem Denkmalschutzgesetz (DSchG) oder erteilt je nach Fall eine Baugenehmigung.
Welche Unterlagen benötigt man für den Termin mit der Unteren Denkmalschutzbehörde?
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Eine Förderung erfolgt nur auf Antrag. Bitte verwenden Sie für den Antrag auf Zuschussgewährung das Antragsformular. Die Unteren Denkmalschutzbehörden nehmen die Anträge entgegen und prüfen sie auf die Vollständigkeit der Angaben, bevor sie für eine fachliche Stellungnahme an das bayerische Landesamt für Denkmalpflege weitergeleitet werden.
Das vollständig ausgefüllte Formular ist unter Beifügung folgender Unterlagen über die Untere Denkmalschutzbehörde an das Landesamt zu übermitteln:
- Kostenvoranschlag,
- Finanzierungsplan,
- Fotografien des Gebäudes,
- Zeitplan über die Durchführung der Arbeiten
- und ggf. Planzeichnungen.
Mit wem müssen Sie sich unbedingt vor Baubeginn absprechen?
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Sobald Sie eine Instandsetzungsmaßnahme planen, nehmen Sie bitte Kontakt mit der Unteren Denkmalschutzbehörde in Ihrer Stadt bzw. in Ihrem Landkreis auf.
Ebenfalls eng in Ihre baulichen Planungen mit einbezogen werden muss das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege. Die Ansprechpersonen der Abteilung Bau- und Kunstdenkmalpflege betreuen jeweils mehrere kreisfreie Städte und/oder Landkreise. Bitte vereinbaren Sie über Ihre Untere Denkmalschutzbehörde einen Termin.
Welche Rechtsgrundlagen und weitere Fördervoraussetzungen sind zu beachten?
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Das Landesamt bewilligt Anträge auf Grundlage der Besonderen Nebenbestimmungen für Zuschüsse und der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung bzw. der Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften. Wichtig ist, dass mit der Maßnahme nicht vorab, ohne die schriftliche Zustimmung, begonnen wurde.
Wann ist der Zuschuss sicher?
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Mit der Antragstellung wird noch kein Rechtsanspruch auf Bewilligung oder Auszahlung eines Zuschusses begründet! Teilt der/die zuständige Gebietsreferent/in mit, dass sich das Landesamt für eine bevorstehende Maßnahme um eine Bezuschussung bemühen wird, so steht dies grundsätzlich unter dem Vorbehalt ausreichender Haushaltsmittel in dem betreffenden Jahr und unter dem Vorbehalt einer gesicherten Finanzierung. Eine rechtsverbindliche Zusage, dass eine Maßnahme aus Zuschüssen des Landesamtes gefördert wird, besteht erst mit Erhalt des förmlichen Bewilligungsbescheides.
Wie lange darf eine Maßnahme dauern?
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Eine Maßnahme muss in dem gleichen Jahr, in dem der Zuschuss bewilligt wurde, umgesetzt werden. Wenn in dem betreffenden Jahr keine Ausgaben getätigt werden, kann der geplante Zuschuss im betreffenden Jahr nicht abgerufen werden und wird storniert.
Eine Übertragung des Zuschusses in folgende Haushaltsjahre bedarf der erneuten Bewilligung durch das Landesamt.
Wie erfolgt die Auszahlung? Wer prüft die ordentliche Verwendung des Zuschusses?
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Der Zuschuss wird in Form eines Festbetrages bewilligt. Dieser wird nicht vorab ausgezahlt. Der Eigentümer muss zunächst die Maßnahme durchführen und kann dann, unter Vorlage der ihm entstandenen Rechnungen und Zahlungsbelege, bei der Unteren Denkmalschutzbehörde die Zahlung abrufen. Dies geschieht in der Regel durch eine Einmalzahlung, bei größeren Maßnahmen können aber auch mehrere Auszahlungsanträge gestellt werden. Sobald Kosten in Höhe des bewilligten Zuschusses angefallen sind, ist es ratsam, den Auszahlungsantrag bereits zu stellen. Aufwendungen, die schon innerhalb der nächsten drei Monate anfallen, können im Auszahlungsantrag bereits mit angegeben werden.
Die Untere Denkmalschutzbehörde prüft den Auszahlungsantrag und leitet ihn an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege weiter, welches die Auszahlung vornimmt.
Wichtig: Auszahlungen müssen innerhalb des Bewilligungszeitraums beantragt werden. Es kann somit grundsätzlich erst nach Bewilligung ausgezahlt werden.Falls es zu Veränderungen der geförderten Maßnahme kommt, welche sich auf die Zuschusshöhe auswirken könnte, muss uns das der Antragsteller umgehend mitteilen. Die ordnungsgemäße Verwendung des Zuschusses ist zudem innerhalb der im Bescheid festgesetzten Frist nachzuweisen. Für Privatpersonen ist diese Frist auf sechs Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums festgelegt, für Kommunen auf ein Jahr nach Ende des Bewilligungszeitraums.
Der sogenannte Verwendungsnachweis wird dem Landesamt abschließend über die untere Denkmalschutzbehörde zugeleitet.
Im Regelfall, d. h. wenn die Maßnahme nicht überfinanziert ist, ist das Förderverfahren mit Abgabe Ihres Verwendungsnachweises beendet. Sie erhalten kein weiteres Schreiben. In wenigen Fällen kann es aber passieren, dass Sie mehr Fördermittel erhalten haben, als Sie tatsächlich ausgeben konnten. Dann müssen Sie die nicht verbrauchten Fördermittel zurückzahlen. Hierzu werden Sie von uns mit einem Schreiben aufgefordert.
Welche Dokumente umfasst das Förderverfahren?
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Im Regelfall, d.h. wenn die Maßnahme ordnungsgemäß beantragt, bewilligt und umgesetzt wird, treffen Sie im Rahmen eines Förderverfahrens auf folgende Dokumente:
- Zuwendungsantrag
- ggf. Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn
- Bewilligungsbescheid
- Auszahlungsantrag
- Verwendungsnachweis
Zusatzbestimmungen im Förderverfahren ergeben sich aus den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) bzw. den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K). Aus diesem Grund sind auch diese Bestimmungen Bestandteil des Bewilligungsbescheides und werden dem Bescheid beigelegt.
Fallen Gebühren oder Verwaltungskosten an?
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Die Beratung durch den zuständigen Gebietsreferenten des BLfD ist kostenlos. Dies gilt auch für die Leistungen der Unteren Denkmalschutzbehörden.
Wichtig in dem Zusammenhang ist, dass ein erhaltener Zuschuss dem Finanzamt gegenüber in der Steuererklärung angegeben werden muss – insbesondere dann, wenn steuerliche Vergünstigungen für Baudenkmäler in Anspruch genommen werden.
Steuer
Sie suchen eine Anleitung, wie Sie Steuervergünstigungen beantragen können? Einen Leitfaden mit praktischen, rechtlichen und steuerlichen Hinweisen können Sie hier als PDF herunterladen.
Ausführliche Informationen zu den finanziellen Fördermöglichkeiten und Steuererleichterungen bietet auch unsere gleichnamige Broschüre.
Förderung & Steuer
Alle Formulare
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Formulare für Zuwendungen, die durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege bewilligt werden (Erhaltung und Sicherung von Kunst- und Geschichtsdenkmälern):
Auszahlungsantrag
VerwendungsnachweisAuszahlungsantrag für Voruntersuchung zum Entschädigungs-Fonds
Verwendungsnachweis Voruntersuchung Entschädigungs-Fonds
Anlagen
Antragsformular: Anlage Kostenplan
Verwendungsnachweis: Anlage Ausgabenübersicht
Formulare für Zuwendungen, die durch das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bewilligt werden (Entschädigungsfonds):
Auszahlungsantrag Entschädigungs-Fonds
Verwendungsnachweis Entschädigungs-Fonds
Kostenberechnungsblatt als Excel-Tabelle, zum Abspeichern und Zurücksenden an das BLfD.
Formulare auf Erteilung eines einkommensteuerlichen Grundlagenbescheids beim Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege:
Gemeinsame Bekanntmachungen des Bayerischen Staatsministeriums für Finanzen, Landesentwicklung und Heimat und des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 22. Februar 2017:Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung des § 10g des Einkommensteuergesetzes (EStGBeschR § 10g)
Formulare auf Erteilung eines einkommensteuerlichen Grundlagenbescheids nach §§ 7i, 10f, 11b EStG beim Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege:
Antrag für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz, Schwaben und Mittelfranken
Antrag für die Regierungsbezirke Oberfranken und Unterfranken
Beiblatt zum Antrag des Grundlagenbescheids (Eigentümerliste) bei mehreren Eigentümern
Formulare auf Erteilung eines einkommensteuerlichen Grundlagenbescheids nach § 10g EStG beim Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege:
Antrag für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz, Schwaben und Mittelfranken
Antrag für die Regierungsbezirke Oberfranken und Unterfranken
Formulare auf Erteilung einer schriftlichen Zusicherung vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege:
Antrag für die Regierungsbezirke Mittelfranken, Oberpfalz Schwaben, Niederbayern, Oberbayern