Bundesförderungen
Der Denkmalschutz und die Denkmalpflege sind in Deutschland aufgrund der Kulturhoheit der Länder grundsätzlich Aufgabe des jeweiligen Bundeslandes. In enger Zusammenarbeit mit den Ländern beteiligt sich der Bund unter der Leitung der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) zugleich mit beträchtlichen Mitteln am Erhalt wichtiger nationaler Kulturdenkmäler in ganz Deutschland. Förderungen durch den Bund müssen stets kofinanziert werden. Das heißt, neben Bundesmitteln müssen mit bestimmten Auflagen stets auch die Denkmaleigentümerinnen und Denkmaleigentümer selbst, das Bundesland und/oder die Kommune sowie ggf. weitere Fördermittelgeber an der Finanzierung beteiligt sein.
Bei der BKM existieren für deutsche Denkmäler u. a. die folgenden Bundesförderprogramme sowie weitere Förderressourcen aus dem Bundeshaushalt:
Denkmalschutz-Sonderprogramme (DS)
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Der Deutsche Bundestag hat seit 2007 Mittel aus dem Bundeshaushalt für wiederkehrende Denkmalschutz-Sonderprogramme (DS) bewilligt, um den Substanzerhalt und die Restaurierung national bedeutsamer Kulturdenkmäler und historischer Orgeln als Teil des kulturellen Erbes und der kulturellen Vielfalt zu fördern. Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) fördert Kulturdenkmäler, die unter Denkmalschutz gestellt sind. Hierfür stellt sie Mittel für Maßnahmen an national bedeutsamen oder das kulturelle Erbe mitprägenden unbeweglichen Kulturdenkmälern zur Verfügung.
Bis einschließlich 2023 wurden zwölf dieser Sonderprogramme (DS I bis DS XII) mit einem Gesamtvolumen von um die 500 Millionen Euro umgesetzt. Dadurch konnten mehr als dreitausend national bedeutsame Kulturdenkmäler und historische Orgeln in ganz Deutschland saniert werden.
Im Februar 2024 erfolgte durch die BKM die offizielle Bekanntgabe für ein dreizehntes Denkmalschutz-Sonderprogramm des Bundes (DS XIII) zum Zwecke des Erhalts national bedeutsamer oder das kulturelle Erbe mitprägender Kulturdenkmäler und Orgeln in ganz Deutschland. Mit der Abwicklung der Denkmalschutz-Sonderprogramme hat der Bund die Fachbehörden der Länder beauftragt, in Bayern das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege. Die Antragsfrist für DS XIII endete im April 2024.Ob ein vierzehntes Denkmalschutz-Sonderprogramm (DS XIV) aufgelegt wird, entscheidet der Deutsche Bundestag.
Zuschüsse für investive Kulturmaßnahmen bei Einrichtungen im Inland (KulturInvest)
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Der Bund übernimmt seine nationale Verantwortung für die Kulturentwicklung in Deutschland seit 2022 durch Zuschüsse für investive Kulturmaßnahmen (u.a. Modernisierung, Sanierung, Restaurierung, Um- oder Neubau) bei kulturellen Einrichtungen, Objekten und Kulturdenkmälern sowie Ausstellungen von erheblicher gesamtstaatlicher Relevanz im Inland ('KulturInvest'). Das jeweilige Vorhaben muss dabei zum Ziel haben, die Kultur für eine breite Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Eine kommerzielle Nutzung darf nicht im Vordergrund stehen. Gefördert werden sollen grundsätzlich Vorhaben mit einem Bundesanteil von mindestens 500.000,- Euro bis maximal 20 Mio. Euro, wobei die Finanzierungsbeteiligung des Bundes insgesamt bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben beträgt.
Das Antrags- und Förderverfahren umfasst zwei Stufen: In einem ersten Schritt erfolgt eine Interessensbekundung mit anschließender Projektauswahl durch die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM). Wer für eine Förderung generell in Betracht kommt, sowie über die maximale Förderhöhe der Bundesmittel entscheidet der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages auf der Grundlage der Auswahlkriterien. In einem zweiten Schritt werden die Förderungen haushalts- und zuwendungsrechtlich auf der Grundlage ergänzend einzureichender, umfassender Antrags- und Bauunterlagen durch die BKM geprüft und gewährt.
Im Juni 2024 endete die Antragsfrist für die Online-Interessensbekundung KulturInvest 2024. Über eine mögliche Fortführung von KulturInvest entscheidet der Deutsche Bundestag zu gegebener Zeit unter Berücksichtigung zur Verfügung stehender Haushaltsmittel. Die Abwicklung dieser Zuschüsse für investive Kulturmaßnahmen bei Einrichtungen im Inland wird durch die BKM selbst verwaltet.
Haushaltsmittel für Einzelvorhaben (gemäß RZBau-Richtlinien)
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Für den Erhalt besonders bedeutender Einzelvorhaben stellt der Bund in Deutschland weitere Haushaltsmittel zur Verfügung. Die Abwicklung dieser Sondermittel erfolgt nach den Richtlinien für die Durchführung von Zuwendungsbaumaßnahmen (RZBau) und wird durch das Referat K 54 – Denkmalschutz und Weltkulturerbe – der Bundesbeauftragten für Kultur und Medien (BKM) verwaltet. Die baufachliche Prüfung und Abwicklungsunterstützung übernimmt für bayerische Förderprojekte im Auftrag der BKM die Landesbaudirektion Bayern (LBD).
Ein erfolgreiches Fördervorhaben, das mit Haushaltsmitteln für Einzelvorhaben gefördert wurde, ist in Bayern die Generalsanierung der Benediktinerabtei St. Bonifaz im Kunstareal München, die zusammen mit Zuschüssen des Freistaats, der Stadt München und weiteren Fördermittelgebern sowie Eigenmitteln der Besitzer möglich wurde.
Investitionen für nationale Kultureinrichtungen in Deutschland (INK)
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Dieses Förderprogramm richtet sich an national bedeutende und das nationale Kulturerbe prägende Kultureinrichtungen in ganz Deutschland. Unter der Leitung der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) und seit dem Jahr 2020 ausgestattet mit einem jährlichen Budget von 20 Millionen Euro, bietet das INK den geförderten Institutionen vielfältige Unterstützung. So werden etwa dringend notwendige Sanierungsarbeiten, Neubauten oder die Modernisierung von Dauerausstellungen gefördert. Insbesondere sollen mit dem Programm kulturelle Vermittlungsangebote und der diskriminierungsfreie Zugang gestärkt sowie Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Bilanz und der Sicherheit von Kultureinrichtungen umgesetzt werden. Antragsberechtigt sind gemeinnützige sowie staatliche und kommunale Einrichtungen. Der Bundesanteil beträgt grundsätzlich bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Die INK-Fördergrundsätze finden Sie auf den Internetseiten der BKM. Die Bearbeitung der INK-Förderanträge für Denkmäler in Bayern übernimmt das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (StMWK), auf dessen Website zu gegebener Zeit auch das entsprechende Antragsformular bereitstellt wird. Die Entscheidung über die Zuweisung der Fördermittel trifft die BKM aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der ihr vom Deutschen Bundestag zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel.
In Bayern konnte etwa die Bayerische Staatsoper in München mit INK-Fördermitteln ihre Bühnenkommunikation modernisieren.
National wertvolle Kulturdenkmäler (NWK)
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Mit diesem 1950 erstmals aufgelegten Förderprogramm wurden bis 2023 deutschlandweit unbewegliche national bedeutende Kulturdenkmäler der Spitzenklasse gefördert. Hierzu zählten herausragende Denkmäler, in denen sich beispielhaft architektonische, städtebauliche, wissenschaftliche, geschichtliche oder politische Leistungen abbilden. Die nationale Bedeutung eines Denkmals kann sich weiterhin daraus ergeben, dass das Objekt maßgeblich zur Entwicklung einer Kulturlandschaft bzw. Deutschlands als Kulturnation beigetragen hat. Von 1950 bis 2020 konnten mit Mitteln aus diesem Programm über 700 unbewegliche Kulturdenkmäler mit insgesamt fast 390 Millionen Euro erhalten und restauriert werden. NWK-Projekte wurden zur Hälfte mit Mitteln des jeweiligen Bundeslandes finanziert.
Das NWK-Programm wurde im Jahr 2023 eingestellt.
Nationale Projekte des Städtebaus (NPS)
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Nationale Projekte des Städtebaus sind national und international wahrnehmbare, größere städtebauliche Projekte mit deutlichen Impulsen für die jeweilige Gemeinde oder Stadt, die Region und die Stadtentwicklungspolitik in Deutschland insgesamt. Sie zeichnen sich durch einen besonderen Qualitätsanspruch ("Premiumqualität") hinsichtlich des städtebaulichen Ansatzes, der baukulturellen Aspekte und von Beteiligungsprozessen aus, verfolgen die baupolitischen Ziele des Bundes und weisen Innovationspotenzial auf. Das NPS-Förderprogramm wurde 2014 erstmals aufgelegt, um Aufgaben und Probleme von erheblicher finanzieller Dimension oder besonderer städtebaulicher Bedeutung und Wahrnehmung zu lösen. Mit einem überdurchschnittlich hohen Fördervolumen soll eine schnellere und ggf. breitere Intervention und Problembearbeitung möglich sein. Kommunen mit geeigneten Projekten können sich im Rahmen von Projektaufrufen für die Förderung durch das Bundesprogramm bewerben.
2023 wurden vom Deutschen Bundestag für NPS keine Mittel bereitgestellt; für das Folgejahr startete der Programmaufruf im Februar 2024 und endete mit Frist zum 30.04.2024, siehe hier. Hierfür wurden ca. 50 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Ob und wann ein künftiger Programmaufruf für NPS lanciert wird, entscheidet der Deutsche Bundestag.
Anträge für geeignete Projekte sind jeweils innerhalb der Antragsfristen über ein Förderportal des Bundes einzureichen. Weiterführende Informationen finden Sie auf der NPS-Webseite. Das dem BMI unterstellte BBSR wird bei der Auswahl der zu fördernden Projekte von einer unabhängigen Expertenjury beraten, die sich aus Mitgliedern des Deutschen Bundestages sowie Fachleuten verschiedener Disziplinen (z.B. Stadt- und Landschaftsplanung, Städtebau, Denkmalpflege) zusammensetzt. Für einen NPS-Antrag ist eine städtebauliche Stellungnahme des jeweiligen Landesressorts – in Bayern des Referats 36 Städtebauförderung im Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (StMB) – nötig. Weitere Informationen zu den vergangenen NPS-Programmen erhalten Sie hier. Einen Überblick über alle Projekte des Investitionsprogramms Nationale Projekte des Städtebaus aus dem Zeitraum 2014 bis 2021 können Sie sich hier in Form einer Broschüre herunterladen.
Die Abwicklung der Denkmalschutz-Sonderprogramme in Bayern erfolgt, stellvertretend für die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien sowie im Auftrag des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst (StMWK), durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege in München. Daher haben wir im Folgenden weiterführende Informationen zu den Denkmalschutz-Sonderprogrammen für Sie zusammengestellt. Beachten Sie zum Thema bitte auch die Rubriken ‚Weiterführende Informationen‘ sowie ‚Downloads und Links‘ auf dieser Webseite.
Denkmalschutz Sonderprogramme – DS
Für welches Denkmal kommt eine Förderung aus dem Denkmalschutz-Sonderprogramm des Bundes grundsätzlich in Frage?
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Zuschüsse aus den Denkmalschutz-Sonderprogrammen des Bundes können für den Substanzerhalt und die Restaurierung national bedeutsamer oder das kulturelle Erbe mitprägender Kulturdenkmäler und historischer Orgeln gewährt werden. Grundvoraussetzung ist, dass diese Objekte unter Denkmalschutz stehen, in Bayern somit in der Denkmalliste des Landes geführt werden, oder – im Falle der Orgeln – Teil eines Denkmals sind. An der Entstehungs- und Rezeptionsgeschichte eines Baudenkmals lässt sich erkennen, ob es überwiegend regional, national oder international Beachtung findet. Denkmalfachlich ist hierbei von Belang, ob das geschichtliche, künstlerische, städtebauliche, volkskundliche oder wissenschaftliche Interesse am Objekt nachvollzogen werden kann.
In der Rubrik ‚Downloads und Links‘ auf dieser Seite haben wir Ihnen zu diesem Thema die aktuellen Fördergrundsätze der Denkmalschutz-Sonderprogramme verlinkt (Stand: 01.07.2022; gültig bis 31.12.2026).
Wie werden die Fördermittel der Denkmalschutz-Sonderprogramme verteilt?
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Die Entscheidung über die Zuweisung der Fördermittel trifft die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der ihr vom Deutschen Bundestag zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel. Ein rechtlicher Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.
In welchem Umfang können für Ihr konkretes Projekt Fördermittel der Denkmalschutz-Sonderprogramme gewährt werden?
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Der Bund beteiligt sich maximal mit 50 % der zuwendungsfähigen Kosten an Ihrem Förderprojekt. Die übrigen Kosten sind durch die Eigentümer selbst sowie mithilfe von weiteren Fördermittelgebern, etwa durch Landesmittel (bspw. Bayerische Landesstiftung oder Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege) und Zuwendungen von regionalen Gebietskörperschaften, Stiftungen und ggf. weiteren Dritten, zu tragen. Renovierungsarbeiten sowie Umbau- und nutzungsbezogene Modernisierungsmaßnahmen sind grundsätzlich nicht förderfähig. Siehe auch Abschnitt „Welche Kosten sind für die Denkmalschutz-Sonderprogramme zuwendungsfähig?“ weiter unten.
Wie läuft das Antragsverfahren im Rahmen der Denkmalschutz-Sonderprogramme ab?
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Die verwaltungstechnische Abwicklung der Denkmalschutz-Sonderprogramme hat der Bund den Denkmalfachbehörden der Länder übertragen. In Bayern ist dafür das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege mit Hauptsitz in München zuständig.
- Wir empfehlen Denkmaleigentümerinnen und Denkmaleigentümern, in einem ersten Schritt Kontakt mit der für den Standort des Denkmals zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde (UDB) aufzunehmen. In der Regel sind diese in den Landratsämtern der Landkreise oder in den Stadtverwaltungen der 25 kreisfreien Städte in Bayern angesiedelt. Dort finden in regelmäßigen Abständen Behördensprechtage statt, für welche eine Terminvereinbarung nötig ist. Neben den Gebietsreferentinnen und -referenten des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege nehmen daran unter anderem Vertreterinnen und Vertreter der Bauaufsichtsbehörde, der Unteren Denkmalschutzbehörde sowie der jeweilige Heimatpfleger teil. Die für Ihre Region zuständigen Gebietsreferentinnen und -referenten können Sie umfassend beraten, vor Ort eine erste Einschätzung Ihres Denkmals vornehmen und ggf. eine denkmalrechtliche Stellungnahme abgeben. Eine Auflistung der Unteren Denkmalschutzbehörden in Bayern finden Sie als Link In der Rubrik ‚Weiterführende Informationen‘ auf dieser Seite.
- Wenn die Voraussetzungen für eine Förderung im Rahmen des Denkmalschutz-Sonderprogramms des Bundes bei Ihrem Denkmal erfüllt sind, können Sie als Denkmaleigentümerin und Denkmaleigentümer (gemäß Grundbuch) Ihren Denkmalschutz-Sonderprogramm-Förderantrag schriftlich über Ihre Gebietsreferentinnen und -referenten beim Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege einreichen. Hierbei sind die für jedes Denkmalschutz-Sonderprogramm festgelegten Abgabefristen zu beachten. Ein entsprechendes Antragsformular wird während des offiziellen Antragszeitraums auf dieser Seite zum Download bereitgestellt, siehe Bereich ‚Fristen und Formulare für die Denkmalschutz-Sonderprogramme‘ sowie ‚Downloads und Links' auf dieser Webseite.
- Ihrem Antrag auf Bundesfördermittel ist ein umfangreicher Kosten- und Finanzierungsplan unter Angabe der eingesetzten Eigenmittel sowie den von Dritten zur Verfügung gestellten Fördermitteln beizufügen. Hierzu stellen die Denkmaleigentümer bei jedem potenziellen Fördermittelgeber einen individuellen Antrag. Jeder am Projekt beteiligte Fördermittelgeber erstellt entsprechend einen eigenen Zuwendungsbescheid, und jeder Fördermittelgeber prüft letztendlich den Verwendungsnachweis in eigener Zuständigkeit.
- Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wird Ihre Denkmalschutz-Sonderprogramm-Unterlagen prüfen, ggf. Rückfragen stellen und/oder weitere Unterlagen anfordern und Ihren Antrag schließlich an die BKM weiterleiten. Diese trifft, unter Einbeziehung der Stellungnahmen des BLfD für die Anträge aus Bayern, im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens eine Entscheidung über die Verteilung der Fördergelder. Bei einer Zuweisung von BKM-Fördermitteln für Ihre Maßnahme werden Sie von der BKM schriftlich benachrichtigt. Falls Ihr Antrag keine Berücksichtigung findet, erhalten Sie vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege eine entsprechende Nachricht.
Wie läuft die Abwicklung von Fördermittel-Zuweisungen im Rahmen der Denkmalschutz-Sonderprogramme ab?
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- Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wird im Falle einer Zusage für BKM-Mittel die jeweilige Maßnahmefinanzierung in Absprache mit allen am Projekt beteiligten Fördermittelgeberinnen und Fördermittelgebern, Architektinnen und Architekten, Projektleiterinnen und Projektleitern etc. absprechen, ggf. koordinieren, prüfen und letztendlich, stellvertretend für die BKM in Bayern, einen Zuwendungsbescheid für die Eigentümerin bzw. den Eigentümer erstellen.
- Auch wenn für Ihr Denkmal bereits Fördermittel zugesagt wurden, dürfen Sie mit Ihrer Maßnahme grundsätzlich erst beginnen, nachdem Ihnen derjenige Ihrer Fördermittelgeber, der Ihnen den höchsten Förderbetrag gewährt, die Förderung im Rahmen eines Zuwendungsbescheids schriftlich bewilligt hat, siehe hierzu auch das Dokument Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns im Rahmen der Denkmalförderung in der Rubrik 'Downloads und Links' auf dieser Webseite. Wenn Mittel aus dem Denkmalschutz-Sonderprogramm des Bundes bei Ihrer Maßnahme den größten Anteil der Fördermittel darstellen, ist der per Post versandte Zuwendungsbescheid des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege das maßgebliche Schriftstück.
- In begründeten Ausnahmefällen kann der höchste Fördermittelgeber auf Antrag der Eigentümerin bzw. des Eigentümers in Absprache mit den übrigen öffentlichen Förderern einem vorzeitigen Maßnahmebeginn (VZB) zustimmen. Dabei liegt das Projektrisiko bei der Denkmal-Eigentümerin bzw. dem Denkmal-Eigentümer. Im Vorfeld erforderliche Planungen und Bodenuntersuchungen sind grundsätzlich nicht förderschädlich. Unabhängig davon benötigen Sie für Ihre Baumaßnahme stets die baurechtliche Genehmigung und die denkmalrechtliche Erlaubnis der für Sie zuständigen Bauaufsichtsbehörde.
- Mit dem Zuwendungsbescheid des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege erhalten Sie einen Vordruck für Auszahlungsanträge. Rechnungen für angefallene Arbeiten können Sie mit diesem Formular bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde (UDB) einreichen. Nach rechnerischer und baufachlicher Prüfung der vorgelegten Unterlagen durch die UDB veranlasst das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege nach der denkmalfachlichen Prüfung über die Bundeskasse die Auszahlung des entsprechenden BKM-Fördermittelanteils an den zuschussfähigen Gesamtkosten.
- Während der laufenden Maßnahme wird diese vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege fachlich begleitet. Anhand der im Zuwendungsbescheid individuell für Ihre Baumaßnahme festgelegten Erfolgsindikatoren werden dabei Fortschritt und Ergebnis Ihres Projekts gemessen, um dessen erfolgreichen Abschluss zu gewährleisten.
- Zum Abschluss einer Fördermaßnahme ist die Denkmaleigentümerin bzw. der Denkmaleigentümer verpflichtet, als Verwendungsnachweis einen Bericht zur Erfolgskontrolle einzureichen. Die Notwendigkeit der Überprüfung der förderzweck- und förderzielentsprechenden Verwendung einer Zuwendung aus Bundesmitteln ergibt sich aus den Verwaltungsvorschriften der Bundeshaushaltsordnung. Der eingereichte Verwendungsnachweis zur Erfolgskontrolle muss daher vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege bestätigt werden. Im Regelfall ist das Förderverfahren mit einem Schlussbescheid beendet. In wenigen Fällen kann es passieren, dass Sie mehr Fördermittel erhalten haben, als Sie tatsächlich ausgeben konnten. Dann müssten Sie die nicht verbrauchten Fördermittel zurückzahlen. Eine Rückzahlung würde auch fällig, wenn Erfolgsindikatoren nicht erfüllt oder Maßnahmen umgesetzt wurden, die von dem ursprünglichen Förderziel abweichen, oder in sonstiger Weise gegen Fördergrundsätze verstoßen wurde.
Wichtige Termine/Fristen
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Ende Februar 2024 startete die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) den Programmaufruf für ein dreizehntes Denkmalschutz-Sonderprogramm (DS XIII) für den Erhalt national bedeutsamer oder das kulturelle Erbe mitprägender Kulturdenkmäler und Orgeln in ganz Deutschland. Dieses DS-Antragsverfahren ist abgeschlossen; es werden keine weiteren Anträge entgegengenommen. Ob ein vierzehntes Denkmalschutz-Sonderprogramm (DS XIV) aufgelegt wird, entscheidet der Deutsche Bundestag.
FAQs zu den Anträgen und Zuschüssen der Denkmalschutz-Sonderprogramme
Welche Objekte können gefördert werden?
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Förderungsfähig sind im Rahmen der Denkmalschutz-Sonderprogramme des Bundes grundsätzlich nur national bedeutsame Kulturdenkmäler und historische Orgeln, welche Denkmäler oder Teil eines Denkmals im Sinne des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) sind. Auf der Bayerischen Denkmalliste werden alle bayerischen Baudenkmäler, Bodendenkmäler und beweglichen Denkmäler geführt. Zur Online-Version der Bayerischen Denkmalliste, dem Bayerischen Denkmal-Atlas, gelangen Sie hier. Ob Ihr Denkmal von nationaler Bedeutsamkeit ist, erfahren Sie von den Gebietsreferentinnen und -referenten des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege.
Wer kann einen Antrag stellen?
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Wer Denkmaleigentümer (gemäß Grundbuch) ist, kann einen Antrag stellen: von der Privatperson, über kommunale Gebietskörperschaften bis hin zu Kirchen. Bei besonderen historischen Bauten können z. B. engagierte Bürger in Form eines Vereins als Maßnahmeträger auftreten und mit einer entsprechenden Vollmacht in Vertretung des rechtlichen Eigentümers Zuschüsse beantragen.
Wichtig ist, dass Sie nur dann einen Antrag stellen können, wenn mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde, siehe hierzu auch das Dokument Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns im Rahmen der Denkmalförderung in der Rubrik 'Downloads und Links' auf dieser Webseite. Sie sollen vor der Antragstellung zwar Angebote einholen, da sie für die Abgabe einer Kostenschätzung erforderlich sind, dürfen aber noch keine Aufträge erteilen.
Welche Maßnahmen können gefördert werden?
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Gefördert werden können grundsätzlich nur Maßnahmen, die der Substanzerhaltung und Restaurierung im Sinne der Denkmalpflege dienen. Der Bund beteiligt sich bei den Denkmalschutz-Sonderprogrammen mit maximal 50 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten an Ihrem Projekt. Die Maßnahme an Ihrem Denkmal muss durch die Gebietsreferentinnen und -referenten des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege beraten werden und im Vorfeld abgestimmt sein. Wird das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege nicht intensiv einbezogen oder werden seine Empfehlungen nicht berücksichtigt, können die Maßnahmen nicht bezuschusst werden.
Welche weiteren Finanzierungsmöglichkeiten gibt es?
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An im Rahmen der Denkmalschutz-Sonderprogramme aus Bundesmitteln geförderten Maßnahmen beteiligen sich das jeweilige Bundesland, andere Gebietskörperschaften oder Dritte mit gleich hohen Mitteln. Welche weiteren Fördermittelgeber für Ihre Maßnahme in Frage kommen, erfahren Sie bei der für Ihre Region zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde und von den Gebietsreferenten des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege. Auch auf der Website des Deutschen Nationalkomitees für Denkmalschutz, siehe Rubrik ‚Weiterführende Informationen‘ auf dieser Webseite, sind zu dem Thema wertvolle Informationen abrufbar. Konkrete Auskünfte über das jeweilige Antragsverfahren erhalten Sie schließlich direkt beim jeweiligen Fördermittelgeber. Eine Übersicht der an Ihrer Maßnahme beteiligten Fördermittelgeber und deren zugesagter Fördermittel ist Teil des Finanzierungsplans, der Ihrem Zuschussantrag beizulegen ist.
Welche Kosten sind für die Denkmalschutz-Sonderprogramme zuwendungsfähig?
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Zuwendungsfähige Kosten umfassen mit Ausnahmen die Ausgaben für Baukonstruktionen, die Arbeiten an technischen Anlagen sowie die Baunebenkosten (Kostengruppen 300, 400 und 700 nach DIN 276). Nicht zuwendungsfähig sind in der Regel Ausgaben für vorbereitende Maßnahmen, Außenanlagen und Freiflächen, Ausstattung sowie Finanzierungskosten (Kostengruppen 100, 200, 500 und 600 nach DIN 276). Die individuelle Höhe der zuschussfähigen Kosten legt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens fest. Nicht zuschussfähig sind Aufwendungen, die rein nutzungsbedingt sind und auch bei einem Gebäude anfallen würden, das nicht denkmalgeschützt ist. Das sind u.a. Gärten, Gegensprechanlagen, Inneneinrichtung wie z.B. eine Küche oder Taubenabwehr etc. Bei der Berechnung der zuschussfähigen Kosten wird ebenfalls berücksichtigt, ob Sie als Zuwendungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Vorsteuerabzugsberechtigt sind Sie dann, wenn Sie selbst Umsatzsteuer erheben und an das Finanzamt weiterleiten. Dies kommt vor allem bei Maßnahmen zum Tragen, die auf eine gewerbliche Nutzung des Objekts, etwa als Ferienwohnung, Gaststättenbetrieb, Hofladen, Tagungsstätte o.ä., abzielen. Bei Vorsteuerumsatzberechtigung ist die Umsatzsteuer nicht zuwendungsfähig. Dementsprechend sind im Finanzierungsplan die sich aus dem Vorsteuerabzug ergebenen Vorteile auszuweisen. Zuwendungsfähig sind grundsätzlich nur die Nettoausgaben, d.h. es müssen bei allen Ausgaben Kosten als Nettobeträge ausgewiesen werden.
Wie viele Maßnahmen erhalten pro Jahr Zuschüsse aus den Denkmalschutz-Sonderprogrammen?
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Die Denkmalschutz-Sonderprogramme werden vom Deutschen Bundestag im Rahmen des jeweiligen Haushaltsplans verabschiedet. Ob, in welcher Regelmäßigkeit und mit welchem Etat diese Programme aufgelegt werden, bestimmt somit allein der bundesdeutsche Gesetzgeber. Die Anzahl der für Bayern bewilligten Zuschüsse und die Höhe der ausgezahlten Mittel hängen, wie für alle anderen Bundesländer auch, von der Gesamtzahl der aus ganz Deutschland eingereichten Anträge und von der Höhe des Gesamtetats des jeweiligen Denkmalschutz-Sonderprogramms ab. Welche Objekte und mit welchen Mitteln letztendlich durch das aktuelle Denkmalschutz-Sonderprogramm gefördert werden, entscheiden die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) und der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestags aufgrund deren pflichtgemäßen Ermessens.
Wann kann mit der Maßnahme begonnen werden? Welche Fristen sind bei der Antragstellung einzuhalten?
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Anträge auf Gewährung von Zuschüssen müssen frühzeitig, vor Beginn der Maßnahme, eingereicht werden, sodass eventuell notwendige Änderungen im Antrag noch besprochen werden können. Die Antragsfristen für die Denkmalschutz-Sonderprogramme hängen vom Termin der Verabschiedung des jeweiligen Haushaltsplans ab und variieren daher. Sie werden für jedes neu aufgelegte Denkmalschutz-Sonderprogramm kommuniziert siehe auch die Rubrik ‚Fristen und Formulare für die Denkmalschutz-Sonderprogramme' auf dieser Webseite.
Wichtig: Aus haushaltsrechtlichen Gründen darf mit der zu fördernden Maßnahme nicht vor Erhalt des Bewilligungsbescheides begonnen werden. Eine Maßnahme gilt dann als bereits begonnen, wenn Leistungs- oder Lieferverträge abgeschlossen worden sind, die sich auf die Maßnahme beziehen, bzw. wenn Ausschreibungen vergeben wurden. Abgeschlossene und ohne Genehmigung durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege bereits begonnene Maßnahmen dürfen nicht mehr gefördert werden. Es besteht die Möglichkeit, beim höchsten Fördermittelgeber Ihrer Maßnahme in Absprache mit allen beteiligten Fördermittelgebern eine Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn, also zum Beginn der Maßnahme vor Bewilligung, zu beantragen. Falls die Maßnahme später bewilligt werden sollte, können dann Ausgaben geltend gemacht werden, die bereits nach dem Auslaufdatum der sog. Zustimmung zum vorzeitigen Maßnamebeginn (VZB) angefallen sind. Aus dieser Zustimmung kann keine Förderzusage abgeleitet werden. Bitte wenden Sie sich für nähere Informationen an die für Sie zuständigen Gebietsreferentinnen und -referenten.
Welche Genehmigungen sind für Maßnahmen an Baudenkmälern erforderlich? Wer erteilt sie?
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Bitte wenden Sie sich im ersten Schritt an die Unteren Denkmalschutzbehörden der Landkreise bzw. kreisfreien Städte und großen Kreisstädte. Die Abstimmung mit dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege erfolgt bei den regelmäßigen Sprechtagen mit den Unteren Denkmalschutzbehörden vor Ort, für welche eine Terminvereinbarung nötig ist.
Die Untere Denkmalschutzbehörde fällt auch die Entscheidung über die Instandsetzungserlaubnis nach dem Denkmalschutzgesetz (DSchG) oder erteilt je nach Fall eine Baugenehmigung.
Welche Unterlagen sind dem Antrag beizulegen?
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Eine Förderung erfolgt nur auf Antrag. Antragsformulare werden für jedes neu aufgelegte Denkmalschutz-Sonderprogramm gesondert zur Verfügung gestellt. Die für Sie zuständigen Gebietsreferentinnen und -referenten des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege unterstützen Sie bei der Zusammenstellung Ihres Antrags auf Fördermittel, dem ein detaillierter Kosten- und Finanzierungsplan beizulegen ist. Zusammen mit der denkmalfachlichen Stellungnahme prüft das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege Ihre eingereichten Unterlagen auf die Vollständigkeit der Angaben und reicht den Antrag schließlich an die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien weiter. Ein Antrag auf Gewährung einer Bundeszuwendung umfasst in der Regel:
- vollständig ausgefülltes und von den Eigentümern unterschriebenes Antragsformular
- detaillierte Beschreibungen des Objekts und der denkmalpflegerischen Maßnahme(n)
- ausgefülltes Formular zur ökologischen Nachhaltigkeit der geplanten Maßnahme
- Fotografien des Objekts
- Kostenvoranschläge, Kostenrechnungen
- Finanzierungsplan mit Auslistung der Eigenmittel und zusätzlicher Fördermittelgeber
- denkmalfachliche Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege für das jeweilige Objekt und die geplante Maßnahme
- Zeitplan über die geplante Durchführung der Arbeiten
- ggf. Planzeichnungen
Mit wem müssen Sie sich unbedingt vor Baubeginn absprechen?
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Sobald Sie eine Instandsetzungsmaßnahme planen, nehmen Sie bitte Kontakt mit der Unteren Denkmalschutzbehörde in Ihrer Stadt bzw. in Ihrem Landkreis auf.
Ebenfalls eng in Ihre baulichen Planungen mit einbezogen werden muss das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege über die für Sie zuständigen Gebietsreferentinnen und -referenten, siehe hierzu auch die Rubrik 'Ansprechpersonen für die Denkmalschutz-Sonderprogramme' auf dieser Webseite.
Welche Rechtsgrundlagen und weitere Fördervoraussetzungen sind zu beachten?
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Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege bewilligt Anträge auf Grundlage der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) bzw. der Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K). Wichtig ist, dass mit der Maßnahme nicht vorab, ohne die schriftliche Zustimmung, begonnen wurde, siehe hierzu auch das Dokument Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns im Rahmen der Denkmalförderung in der Rubrik 'Downloads und Links' auf dieser Webseite. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung aus Bundesmitteln besteht nicht.
Der Bund veröffentlicht zudem für jedes Denkmalschutz-Sonderprogramm offizielle Fördergrundsätze, die wir Ihnen in der Rubrik ‚Downloads und Links‘ auf dieser Webseite zur Verfügung stellen.
Wann ist der Zuschuss sicher?
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Eine rechtsverbindliche Zusage, dass eine Maßnahme aus Zuschüssen des Bundes gefördert wird, besteht erst mit Erhalt des vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege verschickten, förmlichen Bewilligungsbescheides.
Wie lange darf eine Maßnahme dauern?
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Die Maßnahme endet mit Ablauf des Bewilligungszeitraums. Dieser wird für jede Maßnahme individuell festgelegt.
Wie erfolgt die Auszahlung? Wer prüft die ordentliche Verwendung des Zuschusses?
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Mit dem Zuwendungsbescheid des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege erhalten Sie einen Vordruck für Auszahlungsanträge. Rechnungen für angefallene Arbeiten können Sie mit diesem Formular bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde einreichen. Nach rechnerischer und baufachlicher Prüfung der vorgelegten Unterlagen durch die UDB veranlasst das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege nach denkmalfachlicher Prüfung über die Bundeskasse die Auszahlung des entsprechenden BKM-Fördermittelanteils an den zuschussfähigen Gesamtkosten.
Der sogenannte Verwendungsnachweis wird dem Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege abschließend über die untere Denkmalschutzbehörde zugeleitet. Im Regelfall, d. h. wenn die Maßnahme nicht überfinanziert ist, besteht für Sie kein weiterer Handlungsbedarf. Mit einem Schlussbescheid des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege ist das Förderverfahren in der Regel beendet. In wenigen Fällen kann es aber passieren, dass Sie mehr Fördermittel erhalten haben, als Sie tatsächlich ausgeben konnten. Dann müssen Sie die nicht verbrauchten Fördermittel zurückzahlen. Hierzu werden Sie von uns mit einem separaten Schreiben aufgefordert.
Welche Dokumente umfasst das Förderverfahren?
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Im Regelfall, d.h. wenn die Maßnahme ordnungsgemäß beantragt, bewilligt und umgesetzt wird, treffen Sie im Rahmen eines Förderverfahrens auf folgende Dokumente:
- Zuwendungsantrag mit Kosten- und Finanzierungsplan
- ggf. Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn
- Bewilligungsbescheid
- Auszahlungsantrag
- Verwendungsnachweis
- Schlussbescheid
Zusatzbestimmungen im Förderverfahren ergeben sich aus den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) bzw. den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K). Aus diesem Grund sind auch diese Bestimmungen Bestandteil des Bewilligungsbescheides und werden dem Bescheid beigelegt
Fallen Gebühren oder Verwaltungskosten an?
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Die Beratung durch die Gebietsreferentinnen und -referenten des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege ist kostenlos. Dies gilt auch für die Leistungen der Unteren Denkmalschutzbehörden. Auch für die Antragsstellung bei der BKM fallen keine Kosten für Sie an.
FRISTEN UND FORMULARE FÜR DIE DENKMALSCHUTZ-SONDERPROGRAMME
Antragsfristen
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Ende Februar 2024 startete die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) den Programmaufruf für ein dreizehntes Denkmalschutz-Sonderprogramm (DS XIII) für den Erhalt national bedeutsamer oder das kulturelle Erbe mitprägender Kulturdenkmäler und Orgeln in ganz Deutschland. Dieses DS-Antragsverfahren ist abgeschlossen; es werden keine weiteren Anträge entgegengenommen.
Ob ein vierzehntes Denkmalschutz-Sonderprogramm (DS XIV) aufgelegt wird, entscheidet der Deutsche Bundestag.
Antragsformulare
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Die Fördergrundsätze für das dreizehnte Denkmalschutz-Sonderprogramm des Bundes (DS XIII / 2024) (mit Stand 01.07.2022; gültig bis 31.12.2026) sind in der Rubrik 'Downloads und Links' auf dieser Webseite zu finden.
Wenn der Deutsche Bundestag ein vierzehntes Denkmalschutz-Sonderprogramm (DS XIV) beschließt, stellen wir Ihnen das dazugehörige Antragsformular und weitere relevante Unterlagen auf Anfrage zur Verfügung.