
Problemfeld Sondengehen
Schatzsuche mit Metalldetektoren, das so genannte „Sondeln“, scheint in Bayern gerade im Trend zu sein. Dabei zerstört der private Einsatz von Metallsonden und vor allem das unbefugte und unsachgemäße Graben nach archäologischen Funden unsere Bodendenkmäler – oft die einzigen geschichtlichen Zeugnisse aus Zeiten, über die Schriftquellen nichts oder nur wenig verraten. Darüber hinaus bringen Sondengängerinnen und Sondengänger sich und andere immer wieder durch im Erdreich verborgenes Kriegsgerät in Lebensgefahr.
Welche gesetzlichen Regelungen in Bayern gelten und weitere wichtige Informationen rund um das Thema „Sondengehen“ finden Sie hier.
Warum steht das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege dem privaten Einsatz von Metalldetektoren kritisch gegenüber?
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Es ist Aufgabe des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege, das archäologische Erbe Bayerns für die Allgemeinheit zu schützen und für zukünftige Generationen zu erhalten. Bodendenkmäler bewahren Relikte unserer Geschichte aus schriftlosen und schriftarmen Zeiten und aus Lebensbereichen, zu denen Schriftquellen wenig verraten. Doch unsere Bodendenkmäler sind kein nachwachsender „Rohstoff“! Das Suchen von Funden mit einer Metallsonde durch Privatpersonen gefährdet diese archäologischen Quellen.
Der Schaden, der durch unbedarftes Suchen mithilfe von Metalldetektoren an vielleicht noch unentdeckten archäologischen Fundstellen angerichtet wird, wird durch die geborgenen Funde nicht ansatzweise aufgewogen. Die bei Sondengängern verbreitete Vorstellung, dass „die Archäologen“ sich über „für sie“ entdeckte Funde freuen und dass so ein wichtiger Beitrag zur Forschung geleistet wird, ist aus Sicht der archäologischen Denkmalpflege falsch. Je bedeutender oder „spannender“ ein Fundstück ist, desto mehr schmerzt es, wenn es unsachgemäß ausgegraben wurde. Denn einmal geborgen sind der Fundzusammenhang und oftmals auch der archäologische Befund selbst (also die historisch entstandene Schicht, in die das Objekt eingebettet war) unwiederbringlich zerstört. Wichtige Fragen zur Geschichte eines Fundorts müssen dann für immer unbeantwortet bleiben.
Sondengänger betreiben „archäologische Forschung“ wie im 19. Jahrhundert – aber mit technischen Mitteln des 21. Jahrhunderts. Den Ansprüchen, die an moderne Grabungen hinsichtlich Grabungstechnik und -dokumentation, Fundbergung und Fundbehandlung gestellt werden, können Privatpersonen selbst bei großem Bemühen nicht gerecht werden. Das ist selbst archäologieinteressierten Sondengängern oft nicht bewusst: Hier hält sich jeder für eine positive Ausnahme unter den vielen „grauen und schwarzen Schafen“. Andere erkennen archäologische Funde oft nicht einmal. Und Raubgräbern, die vom Verkauf archäologischer Objekte leben (wollen), ist der angerichtete Schaden schlichtweg egal.
Die bayerische Gesetzeslage zum Fundeigentum (siehe Gesetze und Regelungen) macht die Sache besonders kompliziert: In Bayern, das als einziges Bundesland in Deutschland über keine Regelung des Eigentums an archäologischen und historisch bedeutsamen Funden zugunsten der Allgemeinheit verfügt (sog. Schatzregal), fällt das Fundeigentum jeweils zur Hälfte an den Finder und den Grundeigentümer (sog. Hadrianische Teilung, § 984 BGB). Ein Fund kann daher nicht nur für Sondengänger, sondern auch für die Eigentümer der Grundstücke, auf denen gesucht wurde, zahlreiche Verpflichtungen nach sich ziehen. Neben möglichen Rechtsstreitigkeiten führt das Fehlen einer Eigentumsregelung zugunsten der Allgemeinheit vor allem dazu, dass archäologische Funde meist in Privatbesitz verbleiben. Dies kann im schlimmsten Fall zum Totalverlust der Objekte führen: Der Aufwand für eine fachgerechte Konservierung und Aufbewahrung wird oft unterschätzt und ist bei korrosionsanfälligen Metallfunden deutlich komplizierter als beispielsweise bei Funden aus Keramik oder Stein. Zugleich sollten archäologische Funde der Öffentlichkeit und der Forschung für Publikationen und Vorträge zur Verfügung stehen. Sie gehören daher in öffentliche Museen und Ausstellungen und nicht in private Vitrinen, Keller oder gar in den Kunst-, Münz- oder Antiquitätenhandel.
Aus diesen Gründen zählt Sondengehen nicht zu den ehrenamtlichen Tätigkeiten in der Bayerischen Bodendenkmalpflege und wird deshalb auch nicht unterstützt, gefördert oder geschult.
Welche Gesetze und Regelungen gelten für den privaten Einsatz einer Metallsonde in Bayern?
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Allen fachlichen Bedenken zum Trotz ist Sondengehen in Bayern nicht generell untersagt. Es gibt aber viele gesetzliche Bestimmungen, die beachtet werden müssen: So benötigt man für den Einsatz eines Metalldetektors im Bereich von Bodendenkmälern und in deren Nähe eine Genehmigung, da auf ein Signal der Sonde hin ja grundsätzlich nachgegraben wird. Die Erlaubnis zum Graben nach Art. 7 BayDSchG wird für privates Suchen jedoch grundsätzlich nicht erteilt. Der Nähebereich um bekannte Bodendenkmäler ist nicht pauschal definiert, sondern unterscheidet sich jeweils individuell von Bodendenkmal zu Bodendenkmal: in der Regel ist aber davon auszugehen, dass im Bereich von mehreren (!) hundert Metern um ein bekanntes Bodendenkmal herum weitere Bodendenkmäler zu vermuten sind. Wer also auf Bodendenkmälern oder in deren Nähe ohne Erlaubnis gräbt, begeht einen Verstoß gegen das Denkmalschutzgesetz. Die Lage der bekannten Bodendenkmäler ist tagesaktuell im Bayerischen Denkmal-Atlas einzusehen (www.denkmal.bayern.de). Zu bedenken ist dabei aber, dass es viele noch unentdeckte Bodendenkmäler gibt, die ebenso durch die Bestimmungen des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes geschützt sind.
Eine wesentliche Voraussetzung für den Einsatz einer Metallsonde ist das zuvor eingeholte Einverständnis der Grundeigentümer für jegliche Art von Bodeneingriff – unabhängig davon, ob es sich bei diesen um Privatpersonen, Körperschaften, Kommunen oder den Freistaat handelt. Denn Dritte dürfen fremdes Eigentum ohne Einverständnis der Eigentümer nicht beeinträchtigen. Und hierzu zählt auch das Graben von Löchern, das der Sondeneinsatz nach sich zieht, und das zu großen Schäden führen kann.
Nachdem in Bayern das Fundeigentum nicht durch das Denkmalschutzgesetz geregelt wird, greift bei sämtlichen archäologischen Funden die Eigentumsregelung nach § 984 BGB: Demnach gehört ein Fund jeweils zur Hälfte dem Finder und dem Grundeigentümer. Daher darf kein Finder Funde ohne Wissen bzw. Einverständnis des Miteigentümers behalten, verschenken oder verkaufen. Der Finder ist verpflichtet, die Grundeigentümer über das hälftige Miteigentum zu informieren und die Eigentumsverhältnisse zu regeln, ansonsten ist der Straftatbestand der Unterschlagung erfüllt (§ 246 StGB).
Werden archäologische Objekte aufgefunden, besteht für den Finder eine gesetzliche Meldepflicht (Art. 8 Abs. 1 BayDSchG). Diese Meldung hat unverzüglich und ausschließlich beim Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege oder der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu erfolgen und nicht beim Bürgermeister, Heimatpfleger, bei Museen oder in der Region wohnenden Archäologen. Gleichfalls ist gesetzlich vorgeschrieben, dass die „aufgefundenen Gegenstände und der Fundort bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen“ sind (Art. 8 Abs. 2 BayDSchG). Werden also durch die Metallsonde z.B. Gräber oder ein Hortfund entdeckt, sind alle Tätigkeiten, die einer Freilegung dienen, sofort einzustellen!
Weitere Informationen finden Sie hier:
- Link zur Broschüre: Zum Einsatz von Metallsonden in Bayern
- Link zum Fundmeldeformular
- Link zu den Ansprechpersonen, falls z.B. ein Grab oder ein Hortfund entdeckt wird
Was müssen Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer zum Sondengehen wissen?
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Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege steht der privaten Sondensuche kritisch gegenüber, weil die durch den Metalldetektor georteten Funde in der Regel unsachgemäß geborgen werden und immer die Gefahr besteht, dass archäologische Fundstellen – oft ungewollt und unwissentlich – geschädigt oder ganz zerstört werden.
Für die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken, auf denen mit Sonde gesucht wird, können weitere Probleme entstehen.
Zum einen wird weniger durch das Suchen als vielmehr durch das damit verbundene Nachgraben Ihr Eigentum – der Grundbesitz – beschädigt. Zwar behaupten Sondengänger meist, dass sie nur wenige Zentimeter tief im sowieso bereits gestörten Oberboden graben. Die Erfahrung zeigt aber: Kaum jemand hört mit dem Graben auf, wenn das Sondensignal bis unter den Humus reicht. Manchmal sind solche Grabungslöcher tiefer als 50 Zentimeter. Überlegen Sie sich also gut, ob und wem Sie Bodeneingriffe auf Ihrem Grund gestatten.
Als Grundeigentümer werden Sie in Bayern bei einem Sondenfund auf Ihrem Grund automatisch hälftiger Miteigentümer nach § 984 BGB – mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten, etwa in Hinblick auf den dauerhaften Erhalt archäologischer Fundstücke oder den richtigen Umgang mit aufgefundenen Blindgängern oder Munition.
Nur wenige Sondengänger informieren die Grundeigentümer zuverlässig über Funde, das hälftige Miteigentum und die hieraus resultierende Verantwortung. Gegebenenfalls wird Ihnen Eigentum unterschlagen. Wenn Sie kein Interesse am Fundeigentum haben, empfiehlt sich – im Sinne der Allgemeinheit – eine Schenkung zugunsten der öffentlichen Hand. Wir empfehlen, Regelungen des Eigentums an Funden immer schriftlich zu dokumentieren, um späteren Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen. Eine Aufteilung von zusammengehörigen Funden („halbe-halbe“) ist aus archäologischer Sicht abzulehnen, da es die Integrität des Fundkomplexes zerstört.
Wird beim Sondengehen ein bisher unbekanntes Bodendenkmal (z.B. ein Grab oder ein Depotfund) entdeckt und durch die unsachgemäße Fundbergung beschädigt, dann wird eine archäologische Rettungsgrabung unter Aufsicht des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege notwendig. Grundeigentümer können nach Art. 8 Abs. 4 BayDSchG dazu verpflichtet werden, diese meist kleinflächige Ausgrabung zu dulden. Dabei wird versucht, Nachteile für die Bewirtschaftung zu minimieren; ausgeschlossen werden können diese jedoch nicht. Der Aufwand und die Folgekosten für eine sachgerechte Bergung, Konservierung und dauerhafte Verwahrung übersteigen praktisch immer den materiellen Wert der archäologischen Funde, an denen Sie als Grundeigentümer automatisch Miteigentum und damit auch eine Mitverantwortung für ihren Erhalt erwerben. Daher empfiehlt sich auch in diesem Fall eine Eigentumsübertragung an die Kommune, den Landkreis oder den Freistaat, da so die Folgekosten von der öffentlichen Hand getragen und Sie als Eigentümer entlastet werden.
Um entsprechende Probleme von vorneherein zu vermeiden, können Sie das Sondengehen und damit verbundene Bodeneingriffe auf Ihren Grundstücken ohne Angabe von Gründen untersagen. Wir empfehlen, diese Möglichkeit zu nutzen.
Wie können Kommunen mit Anfragen von Sondengängerinnen und Sondengängern umgehen?
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Zunehmend fragen Sondengänger auch bei Kommunen nach einer „Erlaubnis“, um mit der Sonde zu suchen. Diese Anfragen, die oft bei verschiedenen Stellen wie z.B. dem Bauamt, dem Bürgermeister oder bei anderen Vertretern der Gemeinde gestellt werden, beziehen sich manchmal pauschal auf das Gemeindegebiet, manchmal auch konkret auf einzelne Grundstücke in kommunalem Besitz. Damit ist zwischen zwei völlig unterschiedlichen Sachverhalten zu unterscheiden:
Die Erteilung von generellen Genehmigungen zum Sondengehen im Gemeindegebiet fällt nicht in den Aufgabenbereich der Gemeindeverwaltung. Für alle denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahren sind in Bayern die Unteren Denkmalschutzbehörden zuständig. Allgemein ist im Bereich von bekannten Bodendenkmälern sowie einem Nähebereich von mehreren hundert Metern um jedes Bodendenkmal eine Sondensuche nicht zulässig. Die derzeit in Ihrem Gemeindegebiet bekannten Bodendenkmäler können Sie hier einsehen: www.denkmal.bayern.de.
Wenn Sondengänger auf Gemeindegrund suchen wollen, muss die Kommune in ihrer Funktion als Grundeigentümer um Einverständnis zur Suche gebeten werden. Dies bringt für die Kommune als Eigentümer die gleichen möglichen Folgeprobleme mit sich wie eine Suche auf Privatgrundstücken für private Grundeigentümer (siehe „Was müssen Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer zum Sondengehen wissen?”). Jede Kommune kann Sondengängern untersagen, auf Gemeindegrund zu suchen und unweigerlich damit verbundene Bodeneingriffe vorzunehmen. Wir empfehlen, diese Möglichkeit zur Vermeidung von möglichen Problemen und Folgekosten und zum Schutz der archäologischen Fundstellen und der Geschichte Ihres Ortes zu nutzen.
Was müssen Forstbetriebe und Waldbesitzerinnen und -besitzer beachten?
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Generell gilt für Eigentümer von Waldgrundstücken dasselbe wie für alle anderen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer (siehe „Was müssen Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer zum Sondengehen wissen?”). Allerdings sind im Wald noch ein paar weitere Punkte wichtig.
Aus fachlichen Gründen ist das Sondengehen im Wald ebenso wie auf Grün- oder Ödland strikt abzulehnen. Jeder noch so geringe Bodeneingriff führt hier zur Zerstörung von seit Jahrhunderten ungestörten Fundsituationen und reißt die Funde aus ihren vorher stabilen Lagerungsbedingungen im Boden. Das für Ackerland gern bemühte Argument „Das ist ja eh alles umgepflügt und verlagert“ greift hier noch weniger: Besonders im Wald können bereits wenige Zentimeter unter der Oberfläche komplett intakt erhaltene archäologische Strukturen liegen! Oft ist zudem die exakte Verortung einer Fundstelle im Wald schwierig, da GPS-Geräte und entsprechende Apps wegen des Baumbestandes nur ungenau oder gar nicht funktionieren. So werden Fundstellen im Wald nicht korrekt oder oft nur sehr großräumig angegeben. Hierdurch verlieren Funde einen großen Teil ihrer wissenschaftlichen Aussagekraft und es ist kaum möglich, den Grundeigentümer zu ermitteln. Dies führt zu unklaren Eigentumsverhältnissen.
Auch aus praktischen Gründen sollte sich jeder Waldbesitzer oder Forstbetrieb überlegen, ob man Sondengehen grundsätzlich gestattet. Im Wald fühlen sich manche unbeobachtet, was nicht nur die Hemmschwelle senkt, offensichtliche Bodendenkmäler wie beispielsweise Grabhügel verbotenerweise anzugraben, sondern auch andere Regelverstöße „erleichtert“ – beginnend mit Wildparken und unerlaubtem Befahren der Waldwege. Die Erfahrung hat gezeigt, dass viele Sondengänger ihre Grabungslöcher im Wald seltener wieder verschließen als auf freiem Feld. Da Sondengänger ganzjährig zu jeder Tages- und Nachtzeit und abseits der Wege aktiv sind, wird durch ihre Suche das Wild häufig aufgeschreckt und gestört. Auch werden ökologisch sensible Gebiete, in denen auf Flora und Fauna besonders Rücksicht genommen werden müsste, oft nicht erkannt oder bewusst ignoriert. Inwiefern umgekehrt Gefahr für Sondengänger durch Jagd oder Baumfällarbeiten besteht, sollte ebenfalls bedacht werden.
Ebenso wie bei anderen Grundstücken gilt auch im Wald: Um entsprechende Probleme von vornherein zu vermeiden können Sie das Sondengehen und damit verbundene Bodeneingriffe in Ihrem Wald ohne Angabe von Gründen untersagen.
Welche Gefahren entstehen durch Blindgänger aus den Weltkriegen?
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Gefahr durch Blindgänger
Immer wieder werden beim Einsatz von Metallsonden auch Kampfmittel aus dem Zweiten Weltkrieg aufgespürt – von scharfer Munition über Handgranaten bis hin zu Fliegerbomben. Die Inbesitznahme solcher Objekte durch Privatpersonen in der Absicht der Aneignung ist strafbar (§ 22a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a KWKG) und aufgrund der Explosionsgefahr hochgefährlich. Hier besteht Gefahr für Leib und Leben, nicht nur für den Sondengänger, sondern auch für unbeteiligte Passanten.
Sollten Kampfmittel aufgefunden werden, regelt die „Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Abwehr von Gefahren durch Kampfmittel vom 15. April 2010 (AllMBl. S. 136)“ das weitere Vorgehen. Zunächst ist durch den Finder unverzüglich nach der Auffindung die Polizei zu verständigen, welche die Fundstelle sichert. Für die Bergung, Entschärfung und den Abtransport ist hingegen der Kampfmittelräumdienst zuständig. Die Aufgaben der Kampfmittelbeseitigung hat das Innenministerium einer Fachfirma mit Sprengkommandos in München und Nürnberg übertragen und stellt diese Leistung kostenfrei zur Verfügung.
Zu beachten ist aber, dass nicht nur der Finder, sondern auch der Grundstückseigentümer für die Beseitigung verantwortlich ist. Sollte ein Sondengänger Kampfmittel finden, aber nicht melden und z.B. am Feldrand ablegen, steht der Grundeigentümer in der Verantwortung, wenn es zu einem Unfall kommen sollte! Daher empfiehlt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege allen Grundeigentümern, Sondengänger vor einer Suche auf eigenem Grund – sollte man diese nicht ohnehin grundsätzlich untersagen – explizit auf dieses heikle Thema hinzuweisen.
Verlorenes Kriegsgerät gehört der Bundesrepublik
Abgestürzte Flugzeuge, Wracks und andere Militaria aus den Weltkriegen und die Geschichten, die dahinterstecken, faszinieren viele – manche so sehr, dass sie mit der Sonde danach suchen. Die Motive, nach verlorenem Kriegsgerät vor allem der NS-Zeit zu suchen, sind höchst unterschiedlich und reichen von Forschergeist über Abenteuerlust bis hin zu einer entsprechenden politischen Gesinnung.
Wichtig ist, in diesem Zusammenhang Folgendes zu wissen: Der Umgang mit verschollenem Kriegsgerät ist eigentums- und strafrechtlich klar geregelt, die Konsequenzen bei Missachtung können erheblich sein. Unabhängig von Lage und Kenntnis des Verlustortes von Hinterlassenschaften der Wehrmacht ist die Bundesrepublik Deutschland Rechtsnachfolgerin und damit Eigentümerin (Art. 134 GG). Flugzeug- und Panzerwracks der Alliierten werden in Deutschland hingegen als Eigentum des jeweiligen ausländischen Staates betrachtet.
Der Bund hat als Eigentümer der Sache eine Bergung von Kriegsgerät durch dritte Personen grundsätzlich untersagt (§ 903 BGB). Dies schließt einen gewinnorientierten Verkauf von
Wrackteilen oder sonstigem bundeseigenen Kriegsgerät auf dem Militaria-Markt natürlich mit ein. Eine Missachtung dieses Grundsatzes kann Schadensersatzansprüche und Unterlassungsansprüche nach sich ziehen. Bereits die unbefugte „vorläufige“ Inbesitznahme ist als Unterschlagung zu werten und stellt einen klaren Rechtsverstoß dar, ganz zu schweigen vom Tatbestand der Hehlerei beim Verkauf. Hinzu kommen Verstöße gegen das Waffengesetz und das Kriegswaffenkontrollgesetz wegen des unbefugten Umgangs mit Kriegswaffen (§ 22a KrWaffG) sowie gegebenenfalls mit explosionsgefährlichen Stoffen (§§ 7 und 27 SprengG).
Des Weiteren kommen häufig Verstöße gegen die örtlichen Gefahrenabwehrverordnungen hinzu, die regelmäßig ein Betretungsverbot von kampfmittelverdächtigen Gebieten oder ein Umgangsverbot mit kampfmittelverdächtigen Objekten vorsehen. Zu guter Letzt ist beim Graben nach Wracks damit zu rechnen, noch sterbliche Überreste von Gefallenen zu finden. Die Störung ihrer Totenruhe ist eine Straftat (§ 168 StGB) und zudem eine deutliche Missachtung der internationalen Konventionen.
Aus genannten Gründen empfiehlt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, vom Einsatz einer Sonde – und überhaupt jeglicher Suche – besonders im mutmaßlichen Fundbereich von Wrackteilen oder anderem Kriegsgerät Abstand zu nehmen.
Was sollten Eltern und Erziehungsberechtigte wissen, wenn ihre Kinder „Sondeln“ als Hobby nachgehen möchten?
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In letzter Zeit ist festzustellen, dass Eltern das Sondengehen zunehmend als vermeintlich geeignete Freizeitbeschäftigung für sich und ihre Kinder entdecken. Man verspricht seinen Kindern – beeinflusst durch professionell ausgestattete Influencer in den sozialen Medien – spannende Erlebnisse à la Indiana Jones in der freien Natur. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege hält dieses Hobby für Kinder und Jugendliche aber aus mehreren Gründen für denkbar ungeeignet:
Zunächst gelten auch für Minderjährige bei der Sondensuche dieselben komplexen rechtlichen Bestimmungen und die daraus resultierenden bürgerlichen Pflichten wie für Erwachsene (siehe „Welche Gesetze und Regelungen gelten für den privaten Einsatz einer Metallsonde in Bayern?”). Für die Einhaltung – unter anderem der gesetzlichen Meldepflicht – haben die Erziehungsberechtigten Sorge zu tragen. Bei Verstößen haften sie und müssen gegebenenfalls für Schäden oder Bußgelder aufkommen.
Gravierender ist aber die Gefahr, die von Kampfmitteln aus der Zeit des Zweiten Weltkrieges ausgeht. Nach wie vor liegen unzählige Granaten und verwandte Sprengmittel in bayerischem Boden verborgen und können mit einer Metallsonde – man beachte die ursprüngliche Bezeichnung „Minensuchgerät“ – entdeckt werden. Dabei besteht Lebensgefahr für Ihr Kind, für Sie und für unbeteiligte Dritte.
Wie sollten Bürgerinnen und Bürger reagieren, wenn sie Zeugen eines möglicherweise illegalen Einsatzes einer Metallsonde werden?
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Viele ehrenamtlich in der Bodendenkmalpflege Engagierte teilen die Haltung des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege und sehen das Sondengehen kritisch. Gleichzeitig sind aber viele unsicher, ob Handlungsbedarf besteht, wenn man Sondengänger im Gelände sieht.
Klären Sie zunächst: Sind im betroffenen Bereich Bodendenkmäler bekannt oder bewegt sich ein Sondengänger abseits bekannter Denkmalflächen? Verboten ist eine Sondensuche nur auf Bodendenkmälern und einem Nähebereich von mehreren hundert Metern. Wo und welche Bodendenkmäler in Ihrer Region bekannt sind, können Sie im Bayerischen Denkmal-Atlas unter www.denkmal.bayern.de einsehen. Doch auch abseits bereits bekannter Bodendenkmäler lohnt ein aufmerksamer Blick, insbesondere im Wald oder wenn größere Grabungsaktivitäten zu erkennen sind: Möglicherweise befindet sich dort ein bisher unentdecktes Bodendenkmal.
Wenn Sie einen Sondengänger auf oder in unmittelbarer Nähe eines Bodendenkmals antreffen, werden Sie nicht selbst aktiv, sondern rufen Sie am besten gleich die Polizei (Verdacht des Verstoßes gegen Art. 7 BayDSchG, Anfangsverdacht der Unterschlagung und der Sachbeschädigung). Die Polizei kann Personalien und weitere relevante Punkte überprüfen und gegebenenfalls feststellen. Für die polizeiliche Ermittlung sind folgende Informationen oft hilfreich: Können Sie dem Sondengänger ein KFZ zuordnen und haben Sie gegebenenfalls das Kennzeichen notiert? Hat der Sondengänger tatsächlich gegraben oder hatte er entsprechendes Werkzeug dabei, das diese Absicht erkennen lässt? Beachten Sie in diesem Zusammenhang jedoch, dass ungenehmigte Fotos von Personen deren Persönlichkeitsrechte verletzen. Zusätzlich benachrichtigen Sie bitte auch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde, damit die Polizei bei ihren Ermittlungen unterstützt werden kann.
Sollten Sie Sondengänger abseits von bekannten Bodendenkmälern ansprechen wollen, beachten Sie bitte: Die Suche ist dort nicht verboten, sondern nur mit vielen Folgeverpflichtungen versehen (siehe „Welche Gesetze und Regelungen gelten für den privaten Einsatz einer Metallsonde in Bayern?”). Doch lassen Sie sich nicht verunsichern. Niemand ist mit amtlicher Genehmigung oder gar im Auftrag des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege mit seiner Sonde unterwegs!
Leider werden Raubgräber auf Bodendenkmälern meist nicht auf frischer Tat ertappt, sondern man stößt nur auf ihre Hinterlassenschaften in Form von Grabungslöchern. Bei frischen Spuren melden Sie diese bitte umgehend an die Untere Denkmalschutzbehörde und das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege. Bei älteren Spuren wird man zwar nicht mehr tätig werden können, doch ist es dennoch sinnvoll, diese Beobachtungen dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege zu melden. So erhalten wir Kenntnis von einer allgemeinen Gefährdung des betroffenen Bodendenkmals. Wichtig ist hierbei eine Dokumentation durch Kartenmarkierung und/oder Koordinaten, Fotos, eine Beschreibung oder Skizze sowie das Beobachtungsdatum.
Ihre Ansprechpersonen bei frischen Raubgräberspuren, oder wenn Sie Sondengänger im Bereich von Bodendenkmälern oder deren Nähebereich beobachten, finden Sie hier:
Die Ansprechpersonen für ältere Raubgräberspuren finden Sie hier:
Statt Sondengängerei: Wie können sich archäologisch Interessierte ehrenamtlich für die Bodendenkmalpflege engagieren?
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Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege begrüßt ehrenamtliches Engagement für die Bodendenkmalpflege sehr. Die Möglichkeiten der Mitwirkung sind vielfältig und reichen von der Feldarbeit (z.B. optische Begehung) über wissenschaftliche Forschungen bis zur Vermittlung von archäologischen und bodendenkmalpflegerischen Inhalten.
Informationen zu Möglichkeiten des ehrenamtlichen Engagements finden Sie hier:
Bitte beachten Sie: Das Suchen von Funden mit der Metallsonde gehört nicht zu den vom Landesamt unter „Ehrenamt & Engagement“ subsummierten Tätigkeiten, da es unsere archäologischen Quellen gefährdet. Die Schäden an archäologischen Fundstellen durch unsachgemäße Bergungen und der Verlust archäologischer Funde für die Allgemeinheit überwiegen den möglichen Erkenntnisgewinn durch Einzelobjekte, die mit dem Metalldetektor geortet und ausgegraben wurden, bei weitem. Auch die Ausrichtung nur auf die Materialgruppe Metall ist weder denkmalfachlich noch wissenschaftlich zielführend. Aus diesen Gründen zählt Sondengehen nicht zu den ehrenamtlichen Tätigkeiten in der bayerischen Bodendenkmalpflege und wird deshalb auch nicht unterstützt, gefördert oder geschult.
Gesetzliche Meldepflicht für archäologische Funde
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In Bayern gilt eine gesetzliche Meldepflicht (Art. 8 BayDSchG). Diese gilt für alle archäologisch relevanten Funde und Beobachtungen, unabhängig davon wie sie gemacht wurden. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege sammelt alle Informationen zu archäologischen Fundstellen und Funden, und wertet sie für den Bayerischen Denkmal-Atlas aus (www.denkmal.bayern.de).
Ihre Ansprechpersonen für Fundmeldungen finden Sie hier: